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Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen: Trotz Entnahme Umsatzsteuer sparen

(PresseBox) (Berlin, )
Das Bundesfinanzministerium hat zum 23. Juni 2023 ihren Fragen-und-Antworten-Katalog „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ überarbeitet. Kernpunkt der Änderungen: Die steuerlichen Folgen der Entnahme einer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen. Die Details erklärt Ecovis-Steuerberaterin Cornelia Haaske in Grafing.

Neben redaktionellen Anpassungen und kleineren Ergänzungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Vergleich zur Vorgängerversion vom 16. Dezember 2022 insbesondere Ausführungen rund um die steuerliche Bedeutung und Folge der Entnahme einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) aus dem unternehmerischen Vermögen ins Privatvermögen aufgenommen. Die Ausführungen sind überwiegend deckungsgleich mit dem BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023. Der Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) ergänzt diese jedoch um Klarstellungen zur steuerlichen Folge der Entnahme.

Zum 1. Januar 2023 wurde erstmals in der deutschen Geschichte ein Nullsteuersatz eingeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegt die Lieferung, die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb sowie die Installation von PV-Anlagen einem Steuersatz von null Prozent.

Interessant ist, dass der Nullsteuersatz nicht nur für die Lieferung von PV-Anlagen, sondern auch bei dessen Entnahme zur Anwendung kommen kann. Die Entnahme der Anlage selbst kann somit ebenfalls zum Nullsteuersatz und damit ohne Umsatzsteuerbelastung erfolgen. Die Entnahme löst auch keine Korrektur eines früheren Vorsteuerabzugs aus.

Wovon Betreiber von PV-Anlagen jetzt profitieren

Der Clou: In der Vergangenheit haben Betreiber die PV-Anlage häufig dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet. Auf diese Weise konnten sie die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten beim Finanzamt geltend machen. Im Gegenzug mussten die Betreiber aber den privat verbrauchten Strom als unentgeltliche Wertabgabe versteuern.

Durch die Möglichkeit der Entnahme wird eine Bestandsanlage dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen entzogen. Da die Anlage nach der Entnahme nicht mehr dem Unternehmen zugeordnet ist, kann der privat verbrauchte Strom auch keine steuerbare Entnahme mehr auslösen. Das bedeutet: Für den privaten Stromverbrauch müssen Betreiber auch keine Umsatzsteuer mehr ans Finanzamt abführen. Unabhängig davon unterliegt der eingespeiste Strom jedoch weiterhin der Umsatzsteuer. Grund: Durch die Einspeisung liegt eine unternehmerische und steuerpflichtige Tätigkeit vor.

„Eine Entnahme einer vor dem 1. Januar 2023 angeschafften Anlage aus dem Unternehmensvermögen ist interessant, um die weitere Wertabgabenbesteuerung aus dem privaten Stromverbrauch zu vermeiden. Eine Entnahme ist aber nicht in jedem Fall sinnvoll und möglich. Betreiber von PV-Anlagen sollten sich daher immer steuerlich beraten lasse“, sagt Haaske.

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