Das Problem zu verdrängen ist jedoch der falsche Weg. Werden nämlich für Streitigkeiten zwischen den Partnern unzureichende, falsche oder gar keine Regelungen getroffen, dann fehlt im Ernstfall ein tragfähiges Rechtsgerüst für ein diszipliniertes Vorgehen. Umgekehrt kann eine gute Regelung dafür sorgen, dass doch nicht alles verloren ist, sondern Hoffnung auf weitere Zusammenarbeit besteht. Ausreichende vertragliche Vorkehrungen sind daher unumgänglich.
Dennoch werden die entsprechenden Klauseln oder Anhänge der Partnerverträge oft nur stiefmütterlich behandelt oder sogar kaum gelesen. Viele Rechtsanwälte verwenden hier eine standardisierte Schiedsklausel, teilweise mit einer anliegenden Schiedsvereinbarung. Diese Standards sind zwar formaljuristisch recht gut ausgearbeitet, aber nur begrenzt praxistauglich, weil zu wenig auf die Interessen der Beteiligten abgestimmt.
Gängige Elemente standardisierter Schiedsvereinbarungen sind:
• Bestellung von drei Schiedsrichtern,
• Vergütung nach RVG,
• Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.
Diese Regelungen haben jedoch häufig negative Auswirkungen:
• Das Schiedsverfahren verursacht hohe Kosten – oft mehr als ein ordentliches Gerichtsverfahren.
• Rechtsschutzversicherungen erstatten in der Regel jedoch nur die Kosten eines ordentlichen Verfahrens, so dass die Partner die Mehrkosten selber tragen müssen.
• Da es sich die Rechtsanwälte im Schiedsgericht oft viel beschäftigt und teilweise auch noch die jeweiligen Parteirechtsanwälte im Spiel sind, wird eine Terminfindung schwierig und der Arbeitsablauf sehr träge. Die Verfahren dauern daher sehr lange.
• Das Urteil des Schiedsgerichts kann grundsätzlich von keinem ordentlichen Gericht überprüft werden. Das heißt, auch bei einer schlechten oder sogar falschen Entscheidung gibt es keine zweite Chance.
Der unverhältnismäßige Aufwand und das hohe Risiko können, wie die Erfahrung zeigt, ängstliche Parteien zu einem Vergleich bewegen, dem sie sonst womöglich nicht zustimmen würden.
Vor diesem Hintergrund raten wir von derartigen Schiedsklauseln ab. Dennoch ist es nach wie vor sinnvoll, dass der Gesellschaftervertrag einen Einigungsversuch vorsieht, bevor die streitenden Partner vor Gericht ziehen. Besser als eine Schiedsklausel- oder -vereinbarung eignet sich jedoch eine Mediationsklausel mit folgenden Kernelementen:
• ein unabhängiger und speziell ausgebildeter Mediator,
• ergebnisoffener Einigungsvorschlag nach Bestandsaufnahme durch den Mediator,
• Vergütung nach RVG,
• nach erfolgloser Mediation steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten weiter offen.
Den Streitparteien wird hier ebenfalls ein ernsthafter Einigungsversuch abverlangt. Mit nur einem Dritten, dem Mediator, ist das Verfahren ist sehr viel schlanker und kostengünstiger. Die Partner haben die Wahl, ob sie sich auf seinen objektiven Einigungsvorschlag einlassen oder nicht (und dann den ordentlichen Rechtsweg beschreiten).
Fazit:
Wir empfehlen daher, Gesellschaftsverträge mit einer Schiedsvereinbarung auf eine Mediationsklausel umzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Meditation von einem geschulten Mediator durchgeführt wird.
Autor: Sebastian Vorberg, LL.M. (Houston), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
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