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Pauschalierung in der Landwirtschaft: Weitere Absenkung auf 7,8 Prozent?

(PresseBox) (Berlin, )
Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sieht die Regierung eine Vorsteuerpauschale von 7,8 Prozent vor. Dies würde eine weitere Absenkung der Vorsteuer zum Nachteil der pauschalierenden Landwirte bedeuten.

Hintergrund des Gesetzentwurfs

Die EU-Kommission sah in der Ausgestaltung der Pauschalierung für Landwirte eine Subventionierung und leitete daher ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Als Konsequenz musste der Gesetzgeber die Durchschnittssatzbesteuerung anpassen. Als erste Maßnahme dahingehend senkte er die Vorsteuerpauschalierung von 10,7 Prozent auf 9,5 Prozent. Gleichzeitig hat sich der Gesetzgeber dazu verpflichtet, die Pauschale regelmäßig zu überprüfen. Als Maßstab hierfür dient eine Vergleichsrechnung der pauschalierenden Landwirte. Dadurch lässt sich prüfen, ob die bezahlte Vorsteuer und die eingenommene Umsatzsteuer ausgeglichen sind. Das Berechnungsschema ist jedoch zum Nachteil der verbleibenden Pauschalierer ausgestaltet und steht daher unter Kritik.

Welcher Steuersatz gilt nun?

In den ersten Schritten erfolgte die Absenkung des Steuersatzes von 10,7 Prozent auf 9,5 Prozent und später auf 9,0 Prozent, welcher auch momentan noch gilt. Bereits im Jahressteuergesetz 2023 wollte der Gesetzgeber den Steuersatz weiter auf 8,4 Prozent senken. Aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten wurde dies bisher jedoch noch nicht final beschlossen. Die Anpassung wird daher voraussichtlich im Jahressteuergesetz 2024 erfolgen.

Die Steuersätze im Überblick
  • Aktuell: 9,0 Prozent
  • Ab dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 geplant: 8,4 Prozent
  • Geplant: ab 1. Januar 2025: 7,8 Prozent
Wie wählen Landwirtinnen und Landwirte die richtige Besteuerung?

Die Mehrwertsteuer soll der Verbraucher tragen. Deshalb ist es das grundlegende Ziel der Umsatzsteuer, den Unternehmer nicht zu belasten. Bei der Regelbesteuerung bekommt der Landwirt die gezahlte Vorsteuer erstattet und muss die eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Abgesehen vom Verwaltungsaufwand belastet die Umsatzsteuer den Unternehmer nicht.

Bei der Pauschalierung darf der Landwirt die eingenommene Umsatzsteuer in Höhe des Pauschalsatzes von voraussichtlich 7,8 Prozent behalten. Im Gegenzug kann er sich die gezahlte Vorsteuer, zum Beispiel für neue Maschinen, nicht vom Finanzamt erstatten lassen.

Bezahlt der Landwirt nun mehr Vorsteuer als er Umsatzsteuer pauschal einnimmt, ist die Regelbesteuerung günstiger.

Was Unternehmerinnen und Unternehmer nun tun sollten

Gängige Steuerberechnungsprogramme können eine Vergleichsrechnung erstellen. Diese zeigt an, um wie viel die jeweilige Art der Umsatzbesteuerung günstiger ist. Sollte die Pauschalierung ungünstiger sein, ist ein Wechsel auch rückwirkend zum 1. Januar 2024 möglich. „Da Sie bei einem Wechsel die Umsatzsteuersätze auf den Rechnungen korrigieren müssen, sollten Sie sich so früh wie möglich an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater wenden. So müssen Sie im Nachhinein weniger Rechnungen korrigieren“, empfiehlt Ecovis-Steuerberater Peter Schöllhorn in Kempten.

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