Kleinere PV-Anlagen von der Einkommenssteuer befreit
Ab 2023 will die Regierung die Einnahmen und Entnahmen durch den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) von der Einkommenssteuer befreien. PV-Anlagenbetreiber müssen den Gewinn dann nicht mehr ermitteln. Davon sind Anlagen auf
- Einfamilienhäusern bis 30 Kilowatt (peak) (=kW(p)),
- Gewerbeimmobilien bis 30 kW(p) und
- gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten bis 15 kW(p) je Einheit
Mit den neuen Regelungen will die Ampel-Koalition sowohl Immobilienbesitzer als auch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen fördern. Die Regeln gelten für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW(p). Dabei ist die Grenze pro Steuerpflichtigem – natürliche Person oder Kapitalgesellschaft – oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb dieser kleinen PV-Anlagen nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Sie müssen künftig keine steuerlichen Nachteile befürchten, wenn sie Mieter künftig mit selbst produziertem Strom versorgen.
Für Lieferung und Installation fällt keine Umsatzsteuer an
Künftig können sich Personen die Anlagen mit einer Umsatzsteuer von null Prozent liefern und installieren lassen, wenn diese 30 kW(p) nicht überschreiten. Es fällt keine Vorsteuer mehr an, wodurch sich auch der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht mehr lohnt. Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist die Installation einer Anlage, die die obigen Kriterien erfüllt.
„Es bleibt abzuwarten, ob die geplanten Änderungen ihren Weg in das Jahressteuergesetz finden“, sagt Ecovis-Steuerberater Oliver Braun in Grafing. „Klar ist, dass die steuerlichen Begünstigungen für die Energiewende in Deutschland einen wichtigen Beitrag leisten können.“