In der Landwirtschaft sind viele Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) vorhanden, die aufgrund ihrer Größe mit der Einstufung als Liebhabereibetrieb oder mit der gesetzlichen Steuerfreistellung ab 2022 nichts zu tun haben. Besitzen Landwirte mehrere PV-Anlagen, steht bei der Hofübergabe immer wieder die Überlegung im Raum, diese nur teilweise zu übergeben.
Auf die Steuer achten
In ertragsteuerlicher Hinsicht wirft dies die Frage auf, wie die Übertragung oder der Rückbehalt von einzelnen, nicht aber allen PV-Anlagen einzuordnen ist. Denn alle PV-Anlagen eines Steuerpflichtigen zusammen gelten als ein eigenständiger Gewerbebetrieb. „Daher ist es ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich, diese zusammen auf die nachfolgende Generation zu übertragen oder insgesamt beim Betriebsinhaber bei der Hofübergabe zurückzubehalten“, sagt Annette Wennesz, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin bei Ecovis in Traunstein.
Schwieriger wird es jedoch, wenn der Besitzer nur einen Teil der Anlagen übergeben, einzelne PV-Anlagen aber zurückbehalten möchte. Denn für eine steuerneutrale Übertragung einzelner Anlagen wäre es erforderlich, dass es sich hierbei um Teilbetriebe und nicht nur um einzelne Wirtschaftsgüter eines Betriebs handelt. Andernfalls würde die Übergabe nur einzelner Anlagen zu einer steuerpflichtigen Entnahme aus dem Gewerbebetrieb führen. Für diese fiele dann auch noch Gewerbesteuer an.
Die Kriterien für Teilbetriebe
Aber wann liegen jetzt die steuerlich erforderlichen Teilbetriebe vor? Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell beantwortet (Beschluss vom 13. Juni 2022, X B 148/21). Im Streitfall hatte ein Landwirt auf der Hofstelle fünf PV-Anlagen und auf einem vier Kilometer entfernten Mietshaus drei Anlagen. Diese drei Anlagen wollte er seinem Sohn als begünstigten Teilbetrieb übereignen. Den Plan vereitelte der BFH in letzter Instanz, da er keine Teilbetriebe sah.
Liegt im Gesamtunternehmen eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit vor, sind für die Annahme von Teilbetrieben höhere Voraussetzungen zu erfüllen. Zunächst braucht man natürlich getrenntes Betriebsvermögen, möglicherweise getrennte Arbeitnehmer und – was letztlich für den BFH das entscheidende Kriterium ist – einen getrennten Kundenstamm. Der Kundenstamm bei PV-Anlagen ist der Stromabnehmer, also das Energieversorgungsunternehmen, mit dem der Anlagenbetreiber die Einspeiseverträge abgeschlossen hat. Im Streitfall hatte der Landwirt zwar verschiedene Verträge, diese wurden aber alle mit demselben Energieversorger abgeschlossen. Deshalb sahen die BFH-Richter hier keine Teilbetriebe. „Im Umkehrschluss bedeutet dies für die Teilbetriebsfrage, dass nur dann die für die Einkommensteuer notwendigen Teilbetriebe vorliegen, wenn der Landwirt den Strom an verschiedene Stromabnehmer verkauft“, erklärt Wennesz. Getrennte Verträge reichen ebenso wenig wie der Umstand, dass die Anlagen räumlich getrennt sind und über eigene Wechselrichter oder Versicherungen verfügen.
Erst wenn der Landwirt nach diesen Regelungen über Teilbetriebe verfügt, kann er ohne Probleme einzelne Anlagen übertragen. Hat er aber keine verschiedenen Stromkäufer, lässt sich der Wunsch zur Aufspaltung der Anlage nicht so einfach umsetzen.
Kluge Gestaltungen sind gefragt
Es gibt Möglichkeiten, aus einem Betrieb Teilbetriebe zu machen. Ein Beispiel: Ein Landwirt kann etwa mit seinen Kindern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) errichten und dieser GbR einen Teil der PV-Anlagen als einzelne Wirtschaftsgüter übertragen. Hier greifen die ertragsteuerlichen Regelungen zur steuerneutralen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter. Dann muss sich der Landwirt an dieser Energieerzeugungsgemeinschaft mit den Nachkommen beteiligen. In einem zweiten Schritt kann der Landwirt, der nun über zwei getrennte Unternehmen und Beteiligungen verfügt, diese anschließend getrennt übertragen oder auch behalten.
Möglichkeiten der Abschreibung nutzen
Zur Wiederbelebung von Abschreibungen könnte der Landwirt den Gewerbebetrieb an einen Angehörigen verkaufen. Dieser hat dann neue, steuerlich verwertbare Anschaffungskosten. Auf Übergeberseite ist ein solcher Betriebsverkauf zunächst von der Gewerbesteuer als Unternehmensverkauf befreit.
Weiterhin lässt sich für den Verkaufsgewinn bei entsprechender Höhe ein Freibetrag von 45.000 Euro in Anspruch nehmen, und der Verkäufer kann den „halben Steuersatz“ wählen. „Diese beiden Vorteile sind nur auf Antrag möglich. Dann muss der Landwirt als Verkäufer allerdings das 55. Lebensjahr vollendet haben“, erklärt Wennesz, und „beim Freibetrag oder beim halben Steuersatz ist zu beachten, dass diese beiden Instrumentarien dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zustehen.“
Weitere Steuervorteile nutzen
Landwirte können zudem den Freibetrag voll ausschöpfen, wenn sie eine PV-Anlage als Teilbetrieb nicht zum vollen Verkehrswert, sondern verbilligt und damit unter Angehörigen „teilentgeltlich“ verkaufen. „Das verstärkt zusätzlich die Gestaltung über Teilbetriebe“, sagt Wennesz.
Es wäre also zulässig, einen Kaufpreis in Höhe des steuerlichen Eigenkapitals zuzüglich des Freibetrags von 45.000 Euro zu bezahlen. Der Verkäufer zahlt keine Steuern, und der Erwerber kann zusätzliche 45.000 Euro abschreiben. „Natürlich müssen solche Gestaltungen wie unter fremden Dritten, also nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs, ablaufen. Betroffene Landwirte sollten daher immer mit ihrem Berater sprechen“, empfiehlt Wennesz.
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