Sachverhalt: Mangelhafte Planung führt zu Baumängeln
Ein Auftraggeber (AG) beauftragte einen Architekten mit der Planung eines Bauvorhabens. Wegen mangelhafter Planung von Grundleitungen kam es zu Baumängeln. Um diese zu beseitigen, musste der AG die ursprünglich in Auftrag gegebene Planung nachbessern lassen. Er beauftragte einen anderen Planer damit, der dafür 7.115,84 Euro in Rechnung stellte. Der AG war der Meinung, dass er die Kosten für die überarbeitete Planung vom Honoraranspruch des ersten Architekten abziehen könne. Dagegen wehrt sich der Architekt.
Entscheidung: Architekt hat Recht auf Nachbesserung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm als Berufungsgericht stellt sich auf die Seite der Vorinstanz, des Landgerichts Hagen, und des Architekten. Der Architekten hatte ein Recht auf Nachbesserung seiner Planung.
Das OLG Hamm unterschied für welche mangelhaften Leistungen der AG den Architekten zur Kasse bat. Wenn bereits die fehlerhafte (Grundleitungs-)Planung zu einer mangelhaften Bauausführung führte, dann haben sich die Mängel schon im Bauwerk realisiert. Die Nachbesserung der Planung ändert daran nichts mehr. Deshalb muss der Architekt die Kosten der Mängelbeseitigung ohne Fristsetzung tragen. Hinsichtlich der mangelhaften Planung sei dies aber anders. Der AG hätte den Architekten unter Fristsetzung mit der Nachbesserung beauftragen müssen, statt einen anderen Planer damit zu beauftragen (Beschluss vom 22.09.2020, 21 U 92/19).
Das bedeutet das Urteil für die Praxis
AG müssen zwischen den Beseitigungskosten des Baumangels und einer erforderlichen neuen Planung unterscheiden.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Architekt kein Nachbesserungsrecht für eine mangelhafte Planung hat, die ein Dritter bereits umgesetzt hat (Urteil vom 11.10.2007, Az. VII ZR 65/06). Denn der Planer kann zwar seine Planung nachbessern. Dies beseitigt aber nicht den Baumangel, wenn die Planung schon umgesetzt ist und sich der Planungsfehler im Werk realisiert hat. Die Nachbesserung der Planung selbst kann also Mängelfolgeschäden nicht mehr rückgängig machen kann. Im Rahmen einer Schadensminderungspflicht kann der AG aber gezwungen sein, den Architekten mit der Planung der Mängelbeseitigung zu beauftragen. Das ist dann der Fall, wenn der Architekten den Schaden mit geringerem Kostenaufwand beseitigen kann, als es ein Dritter tun könnte. Der AG muss sich dabei aber nicht auf ein noch zu erstellendes Sanierungskonzept einlassen, dessen Inhalt er nicht kennt. Vielmehr muss der Architekt dem AG die Art der alternativen Mängelbeseitigung und die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darlegen. So kann er dem AG zum Zwecke der Schadensminderung eine kostengünstigere Art der Mängelbeseitigung anbieten will (BGH Urteil vom 16.02.2017, VII ZR 242/13).
„Ein Schadensersatzanspruch ist daher auch ohne Fristsetzung möglich“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Stefan Reichert in München.
Anders kann dies beim Planungsmangel selbst sein. Ist zur Mangelbeseitigung eine Sanierungsplanung erforderlich, kann der Architekt seine Planung nachbessern. Diese Planung muss der Unternehmer vom AG bekommen (gemäß § 3 VOB/B). „Damit Bauherren auf der sicheren Seite sind, sollten sie immer eine Frist zur Nachbesserung setzen“, sagt Reichert, „wenn der Architekt eine kostengünstigere Art der Mängelbeseitigung anbieten kann, sollte er den Bauherrn auf dessen Schadensminderungspflicht hinweisen und auf sein Recht auf Nachbesserung bestehen.“