Mehr Leistungserbringer
Unter schweren Verlaufsformen von Erkrankungen werden bislang gastrointestinale Tumore, Tumore der Bauchhöhle, gynäkologische Tumore, rheumatologische Erkrankungen und Herzinsuffizienz genannt. Bei den "seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit entsprechend geringen Fallzahlen" soll die Priorität der ambulanten Behandlung bei Tuberkulose, Marfan-Syndrom, Pulmonaler Hypertonie, Mukoviszidose und primär sklerosierender Cholangitis liegen.
Bisher war die ambulante Krankenhausbehandlung von bestimmten seltenen Erkrankungen bzw. bei schweren Verlaufsformen bereits in § 116b SGB V geregelt, etwa onkologische Erkrankungen, schwere Herzinsuffizienz, Tuberkulose, Mukoviszidose und HIV. Nun wird der Kreis der Leistungserbringer um niedergelassene Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren erweitert. Die strenge sektorale Aufteilung in der Versorgung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV) wurde der Patientenversorgung - gerade außerhalb der Städte - nicht mehr gerecht. Sie soll durch die Einführung des sektorenverbindenden Versorgungsbereichs der ASV überwunden werden.
Geltungsbereich
Nach der ASV-Richtlinie gilt nur noch der Facharztstatus. Dadurch sind auch niedergelassene Fachärzte und Fachärzte in Kliniken teilnahmeberechtigt. Dies setzt jedoch eine Kooperation in einem interdisziplinären Team voraus. Zudem werden organisatorische und sachliche Anforderungen an die Teilnahme gebunden, die im Detail geregelt werden. Die Struktur- und Prozessqualitätsanforderungen des G-BA in Sachen Teambildung sind zwingend zu erfüllende Voraussetzungen für die ASV-Berechtigung.
Die Abrechnung der Behandlungsleistungen erfolgt auf Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM). Danach legt der G-BA für jede Erkrankung mithilfe von EBM-Ziffern den Behandlungsumfang fest. Ein gesondertes Zulassungsverfahren zur Teilnahme an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung ist nicht vorgesehen. Leistungserbringer, die an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen wollen, können dies gegenüber dem erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ihres Bundeslandes (§ 116b Abs. 2, § 90 Abs. 1 SGB V) anzeigen. Der Anzeige sind Belege dafür beizufügen, dass der Leistungserbringer die gesetzlichen und die in der Richtlinie geregelten Voraussetzungen erfüllt. Der Leistungserbringer ist nach dem Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige zur Teilnahme an der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt.
FAZIT:
Nach der neuen Richtlinie zur Ambulanten Spezialärztlichen Versorgung sind auch niedergelassene Fachärzte und Fachärzte in Kliniken teilnahmeberechtigt. Dies setzt eine Kooperation in einem interdisziplinären Team voraus.