Grundsätzlich dürfen Unternehmerinnen und Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nur für Leistungen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden (§ 15 Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz – UStG).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 29.09.2022 (Az. V R 29/20) über einen Fall entschieden, in dem die Ehefrau eines Arztes ihrem Ehemann einen PKW vermietete. Fraglich war, ob die Ehefrau die Vorsteuer für den Erwerb des Pkw abziehen durfte oder ob ein Gestaltungsmissbrauch vorlag.
Das BFH-Urteil: Kein Scheingeschäft, keine Systemwidrigkeit
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau den Pkw selbst kaufen und an den Ehemann vermieten durfte. Dafür sprach, dass die Ehefrau die Vermietung an den Ehemann
- langfristig angelegt und
- den Vertrag fremdüblich ausgestaltet hatte,
- den Pkw selbst finanzierte und
- das Auto nicht als Familien-Auto nutzte.
Was bedeutet das Urteil?
„Wer als Leasingnehmer ein solches „Ehegatten-Vorschaltmodell“ nutzt, für den verringert sich der jährliche Gewinn. Und das spart Steuern. Beim Verkauf des Autos ist zudem kein Veräußerungsgewinn zu versteuern. Allerdings sollten Ärzte darauf achten, die Verträge mit Angehörigen immer fremdüblich zu gestalten“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Annett Rüdiger in Halle (Saale).
Zwei Nachteile bleiben:
- Die private Nutzung des Pkw durch den Leasinggeber-Ehepartner gilt in einem solchen Modell als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe. Und darauf sind Steuern fällig. Der Leasinggeber unterliegt außerdem erweiterten umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten.
- Auf die einzelnen Leasingraten fällt Umsatzsteuer an. Da Ärzte nur umsatzsteuerfeie Umsätze ausführen, können sie diese Umsatzsteuer folglich nicht als Vorsteuer abziehen.