Grundlage beider Urteile waren Anträge Medizinischer Versorgungszentren (MVZ). Sie wollten Arztstellen, die nach dem Ausscheiden angestellter ärztlicher Psychotherapeuten frei wurden, mit psychologischen Psychotherapeuten nachbesetzen. Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wiesen diese Anträge jedoch mit dem Argument zurück, dass eine fachliche Identität zwischen dem ausscheidenden und dem neu anzustellenden Leistungserbringer erforderlich sei.
Diese Beschlüsse hat das Sozialgericht aufgehoben. Zwar sei zutreffend, dass im Rahmen der Zulassungsentscheidung die „berufliche Eignung“ als Maßstab heranzuziehen sei. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff sei allerdings nicht anhand des ärztlichen Weiterbildungsrechts, sondern aus Sicht des Vertragsarztrechts zu konkretisieren. Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten würden an verschiedenen Stellen des Vertragsarztrechts gleich behandelt und insbesondere bei der Bedarfsplanung in einer Arztgruppe zusammengefasst. Insofern sei im Hinblick auf die berufliche Eignung eine Gleichstellung im Gesetz angelegt.
Fazit:
Sowohl bei der Praxisnachfolge als auch bei der Nachbesetzung der Arztstelle eines ärztlichen Psychotherapeuten muss die Gruppe der psychologischen Psychotherapeuten berücksichtigt werden.
Autor: Axel Keller, LL.M., Rechtsanwalt bei Ecovis in Güstrow
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