Klar ist: Es gibt keine „richtige“ Rechtsform für bestimmte Arten von unternehmerischen Betätigungen. Im Einzelfall muss man stets in vielerlei Hinsicht die Vorteile und Nachteile einzelner Rechtsformen abwägen und zusammen mit seinen Beratern eine Entscheidung treffen. Daraus ergibt sich dann für den jeweiligen Einzelfall die für den Moment richtige Rechtsform.
Die wichtigste Entscheidung: Personen- oder Kapitalgesellschaft
Aber wie das Leben unterliegt auch jede Unternehmung einem stetigen Wandel, so dass auch eine einmal richtige Rechtsformwahl zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr optimal sein kann. Über die Anpassung der Rechtsform sollte daher in regelmäßigen Abständen nachgedacht werden. Solche Umstrukturierungen sind aus steuerlicher Sicht in der Regel ohne Beteiligung des Finanzamtes und damit ohne Anfall von Mehrsteuern möglich. Für die Wahl der Rechtsform stehen zwei grundsätzliche Formen zur Verfügung, zum einen die Personengesellschaft und zum anderen die juristische Person, im Regelfall hier eine Kapitalgesellschaft (siehe Übersicht).
Nachfolgend werden die steuerlichen Rahmenbedingungen aufgelistet, die in die Rechtsformwahlüberlegungen einfließen sollten. Dazu gehören Fragen wie: Kann ich bei Anlaufverlusten eigene Steuern sparen? Wie hoch ist die laufende Steuerlast? Wie drücke ich die Gewinne, z.B. durch Investitionsabzugsbeträge? Wer bezahlt später die stillen Reserven, die entstehen werden? Stellt man die GbR und GmbH & Co. KG auf der einen Seite der GmbH auf der anderen Seite gegenüber, hat man die wesentlichen Vertreter der beiden Gruppen Personengesellschaft versus juristische Person vor Augen. Erzielt das Unternehmen Gewinn, wird dieser zunächst von der GmbH selbst versteuert, mit Körperschaft- und Gewerbesteuer (insgesamt rund 30 Prozent). Wird dieser Gewinn später von der GmbH an die Gesellschafter ausgeschüttet, fallen nochmals Steuern an. Solange die GmbH aber noch nicht die Liquidität hat, auszuschütten, fallen beim Landwirt als Gesellschafter noch keine zusätzlichen Steuern an. Zahlt sich der Landwirt als Geschäftsführer der GmbH ein Gehalt, mindert dieses den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH (oder erhöht einen Verlust) und der Landwirt muss wie ein Arbeitnehmer darauf Lohnsteuer bezahlen. Dafür muss er seinen persönlichen Steuersatz aufwenden. Die als Lohn ausgekehrten Beträge müssen aber nicht mehr ausgeschüttet werden.
Bei der GbR oder einer GmbH & Co. KG (die GmbH & Co. KG braucht man in erster Line aus Haftungsgründen) als Personengesellschaft rechnet es sich anders. Hier muss der Landwirt als Gesellschafter den auf ihn entfallenden Gewinnanteil immer selbst in seiner Einkommensteuer versteuern, egal ob die Gesellschaft den Gewinn an ihn ausbezahlt oder nicht. Der Grund für diese unterschiedliche Besteuerung: Eine juristische Person wird steuerlich als „etwas eigenes“ eingestuft und ist selbst Steuerzahler. Dagegen zählt eine Personengesellschaft hinsichtlich der Einkommensteuer nicht. Sie ist lediglich ein Gewinnermittlungsobjekt, das die Gewinnanteile den beteiligten Landwirten für die Einkommensteuer zuweist. So sind auch Verluste des Unternehmens für die Gesellschafter steuerlich verwertbar (Ausgleich mit anderen Gewinnen, z.B. aus dem landwirtschaftlichen Einzelunternehmen). Bei einer GmbH hingegen können die Verluste nicht mit anderen Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden.
Welches Modell eignet sich aus steuerlicher Sicht besser?
Die Personengesellschaft, also die GbR oder GmbH & Co. KG, ist aufgrund ihrer steuerlichen „Unselbständigkeit“ in der Regel die einfachere und geeignete Rechtsform. Eine GmbH ist unter steuerlichen Gesichtspunkten komplizierter, weniger flexibel und weist mehr Steuerrisiken auf. Auch der außersteuerliche Aufwand ist bei der Personengesellschaft oftmals geringer, wie z.B. bei der Veränderung der Gesellschafterstrukturen. Fällt Gewerbesteuer an, zahlt die GmbH diese endgültig, während bei der Persongesellschaft diese auf die Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet werden kann. Alleine vor diesem Hintergrund ist im Bereich der regenerativen Energien der GmbH & Co. KG bei einer angestrebten Haftungsbegrenzung der Landwirte wiederholt der Vorzug gegenüber der Rechtsform der GmbH gegeben worden. Denn auch die GmbH & Co. KG ermöglicht eine ausreichende Haftungsbegrenzung.
Zu den Körperschaften zählt neben der GmbH auch die Genossenschaft. Je mehr Gesellschafter sich an dem neuen Engagement beteiligen wollen und umso mehr reine Kapitalgeber/Investoren dabei sind, die mit der eigentlichen Unternehmensführung nicht betraut werden sollen, umso mehr ist die Rechtsform der Kapitalgesellschaft ins Auge zu fassen. Die außersteuerlichen Nachteile der GmbH, wie z.B. beim notariellen Gesellschafterwechsel, treten in solchen Fällen in den Hintergrund. Für so genannte Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften spricht die Möglichkeit der Steuerbefreiung. Hier wird insbesondere die Verwertung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Mitglieder begünstigt. Eine Genossenschaft ist jedoch bei ihren formellen Regelungen noch strenger als eine GmbH (Prüfungspflicht der Bilanz!). Und der ausscheidende Landwirt erhält bei der Genossenschaft im Regelfall nur seine Einlage zurück, die stillen Reserven werden ihm vorenthalten. Anders als bei Personengesellschaften oder GmbH: Hier bekommt er diese Wertsteigerungen vom Käufer bezahlt.
Fazit:
Die Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl ebenso wie die rechtsformrelevanten Steuerfragen, die hier nur grob dargestellt wurden, sind vielfältig und komplex. Wichtig ist es für Landwirte daher, sich vor der Entscheidung eingehend und umfassend rechtlich und steuerrechtlich beraten zu lassen, um die für ihr persönliches Unternehmen passende Rechtsform zu finden. Aber auch bestehende Betriebe sollten in regelmäßigen Abständen die Rechtsform auf ihre Passgenauigkeit überprüfen.