Zwar wurde das Abkommen in wesentlichen Punkten verschärft:
- Der Mindestsatz für die anonyme Nachversteuerung der Kapitalerträge wurde von 19 auf 21 Prozent des relevanten Kapitals angehoben. Der Spitzensatz – bisher einheitlich 34 Prozent – kann jetzt in Abhängigkeit von der Höhe des relevanten Kapitals bis auf 41 Prozent ansteigen. Diese Regelung gilt auch für Erbfälle, die vor dem 1. Januar 2013 eintreten.
- Neu eingefügt wurde eine Vorschrift für die Besteuerung von Erbschaften, die den Erben ab dem Inkrafttreten des Abkommens aus Schweizer Geheimkonten und -depots zufließen. Die Erben können die Schweizer Bank ermächtigen, die Konten und die Identität des Erblassers zu melden. Wenn nicht, muss sie 50 Prozent der Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt für den deutschen Fiskus einbehalten.
„Wer absolut sichergehen und reinen Tisch machen will, für den empfiehlt sich die klassische Selbstanzeige – unabhängig davon, ob das Abkommen in Kraft tritt oder nicht“, so Uwe Lange, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Ecovis. „Für die meisten, die ihr Geld schon länger in der Schweiz versteckt halten, dürfte die Selbstanzeige angesichts oft niedriger Renditen und hoher Verwaltungsgebühren auch finanziell das kleinere Übel sein.“ Und wenn das Geld aus unversteuertem Einkommen stammte, ist diese Vorläufer-Straftat verjährt. Auch bei jüngeren Steuersünden kann sich die Selbstanzeige lohnen, wenn das in der Schweiz gebunkerte Vermögen aus „weißem Geld“, also bereits in Deutschland versteuerten Einkünften stammt.
Konten und Depots offenlegen „Allerdings ist“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Gallersdörfer, „zu beachten, dass eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiend wirkt, wenn alle Steuersünden aufgedeckt werden, nicht nur die verheimlichten Konten und Depots in der Schweiz.“ Insofern mag mancher es vorziehen, das Inkrafttreten des Abkommens abzuwarten.
Zu bedenken ist dabei, dass in der Zwischenzeit auch weiter ein Aufdeckungsrisiko besteht. „Das haben selbst diejenigen zu befürchten, die sich vor dem 1. Januar 2013 davongeschlichen haben“, erklärt Lange. Denn die Kontounterlagen müssen Schweizer Banken zehn Jahre lang aufbewahren. Und wenn ein dringender Verdacht besteht, können die deutschen Finanzbehörden sehr wohl Auskunft verlangen.
Worüber wir reden sollten
- Wie hoch ist meine Steuerbelastung bei einer Selbstanzeige bzw. freiwilligen Meldung meiner Schweizer Konten und Depots im Vergleich zur Nachversteuerung?
- Wie soll ich mich bei einem nach dem Inkrafttreten des Abkommens eintretenden Erbfall mit Anlagevermögen in der Schweiz am besten verhalten?
- Gibt es Gründe dafür, die 50 Prozent Strafsteuer auf die Erbschaft zu akzeptieren?