Ausbildungsgarantie
Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Einführung einer Ausbildungsgarantie. Vielen Jugendlichen gelingt der Übergang in eine Ausbildung nicht oder nicht sofort. Das Gesetz soll sicherstellen, dass sie bei der Suche nach einer Ausbildung unterstützt werden. Ihnen wird signalisiert, dass entsprechende Angebote vorhanden sind und verbessert werden – ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Die primäre Verantwortung der Wirtschaft für die Ausbildung des Fachkräftenachwuchses bleibt unberührt.
Mobilitätszuschuss für Auszubildende
Darüber hinaus ist geplant, zukünftigen Auszubildenden die Annahme von Ausbildungsplätzen in weiter entfernten Regionen durch einen Mobilitätszuschuss zu erleichtern. Im ersten Ausbildungsjahr sollen Auszubildende im Rahmen des Mobilitätszuschusses eine finanzielle Unterstützung für zwei Familienheimfahrten pro Monat erhalten.
Praktikum zur Berufsorientierung
Darüber hinaus können Jugendliche, die sich noch nicht für einen Beruf entschieden haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum gefördert werden. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter sollen diese Aufgabe übernehmen und die Jugendlichen bei der Berufsorientierung und beim Einstieg in eine Berufsausbildung gezielt unterstützen und begleiten.
Ausbau der Außerbetriebliche Ausbildung
Beschlossen wurde auch der Ausbau der außerbetrieblichen Ausbildung, um Jugendlichen ohne regulären Ausbildungsplatz bessere Perspektiven zu bieten. Dabei steht die betriebliche Ausbildung weiterhin im Mittelpunkt, die außerbetriebliche Ausbildung soll als „ultima ratio“ dienen.
Qualifizierungszuschuss für Weiterbildung
Im Rahmen des neuen Gesetzes wird auch ein zusätzliches Qualifizierungsgeld eingeführt, das die bisherige Weiterbildungsförderung für Beschäftigte ergänzt. Mit dem Qualifizierungszuschuss sollen Unternehmen und Beschäftigte unterstützt werden, wenn durch den Strukturwandel Arbeitsplätze gefährdet sind, aber durch gezielte Weiterbildung erhalten werden können. In solchen Fällen sollen die Beschäftigten von der Arbeit freigestellt werden können und während der Weiterbildung das Qualifizierungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Die Unternehmen werden so von den Lohnkosten entlastet, tragen aber die Kosten der Weiterbildung.
Das Qualifizierungsgeld wird in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt und beträgt während der Weiterbildung 60 bis 67 Prozent des Nettoentgelts. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, das Qualifizierungsgeld aufzustocken. Um das Qualifizierungsgeld zu erhalten, ist ein Mindestumfang von 120 Stunden Weiterbildung vorgesehen. Die Förderdauer beträgt bis zu 3,5 Jahre und ermöglicht auch den Erwerb neuer qualifizierender Berufsabschlüsse auf gleichem Qualifikationsniveau.
Anpassung der Betriebsgröße bei der Weiterbildungsförderung
Das neue Gesetz sieht eine Reduzierung der Staffelung nach Betriebsgröße bei der Weiterbildungsförderung vor:
Förderung der Lehrgangskosten:
- 100 % für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten
- 100 % für Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten, wenn der Arbeitnehmer älter als 45 Jahre oder schwerbehindert ist
- 50 % für Unternehmen mit mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten
- 25 % ab 500 Beschäftigten
- 75 % für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten
- 50 % bei Unternehmen mit mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten
- 25 % für Unternehmen mit 500 und mehr Beschäftigten
Darüber hinaus sieht das neue Gesetz eine Vereinfachung der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte vor. Die derzeit komplizierten Fördervoraussetzungen sollen vereinfacht werden, indem feste Fördersätze in Abhängigkeit von der Betriebsgröße festgelegt und die Anzahl der Förderkombinationen reduziert werden. Künftig soll die Voraussetzung, dass die Tätigkeit vom Strukturwandel betroffen ist oder es sich um eine Weiterbildung in einem Engpassberuf handelt, entfallen, da Weiterbildungsbedarf in nahezu allen Wirtschaftsbereichen besteht.
Außerdem werden kleinere Betriebe entlastet. Nach einem Änderungsantrag der Ampelfraktionen im Ausschuss für Arbeit und Soziales sind Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten von der Beteiligung an den Lehrgangskosten befreit. Zuvor lag die Grenze bei 10 Beschäftigten.
Kurzarbeit zu Weiterbildungszwecken
Weiterhin besteht die Möglichkeit, Kurzarbeit zu Weiterbildungszwecken zu nutzen. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen anbieten, erhalten je nach Betriebsgröße eine teilweise oder vollständige Erstattung der während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sowie der Lehrgangskosten. Diese Regelung wurde kürzlich um ein weiteres Jahr bis zum 31. Juli 2024 verlängert.
Arbeitsminister Heil hatte zudem eine Bildungszeit nach österreichischem Vorbild angekündigt, die Arbeitnehmern ein bezahltes Weiterbildungsjahr ermöglichen soll. Diese Maßnahme ist jedoch noch nicht umgesetzt und wird weiter diskutiert.
Wie geht es weiter?
Das Inkrafttreten des Qualifizierungsgelds und der Reform der Weiterbildungsförderung wurde auf den 1. April 2024 verschoben. Ursprünglich war für beide Maßnahmen der 1. Dezember 2023 als Starttermin vorgesehen. Die Förderinstrumente im Bereich Ausbildung sollen zum 1. April 2024 in Kraft treten, die Regelungen zur außerbetrieblichen Berufsausbildung wie geplant zum 1. August 2024.