Das bisher in den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen geregelte Stiftungsrecht ist jetzt bundeseinheitlich geregelt. Dazu wurden die Paragraphen 80–88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) neu gefasst. Die Stiftungsgesetze der Länder werden daher teilweise außer Kraft gesetzt. Sie sollen künftig nur noch die Aufsicht über die Stiftungen regeln.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Vermögenszusammensetzung und -verwaltung: Das neue Gesetz sieht bei der Einteilung des Stiftungsvermögens in das auf Dauer zu erhaltende Grundstockvermögen und das sonstige Vermögen eine gewisse Flexibilität vor. Die Stiftungssatzung kann den vorübergehenden Verbrauch von Teilen des Grundstockvermögens erlauben, wenn die Stiftung das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder auffüllt. Der Gesetzgeber hat mit der Reform außerdem eine Streitfrage gelöst: Schichtet die Stiftung Gewinne aus dem Grundstockvermögen um, stehen sie grundsätzlich für die Zweckerfüllung zur Verfügung. Sie erhöhen nicht das Grundstockvermögen. Neu ist, dass das der Stiftung gewidmete Vermögen „zu deren eigener Verfügung“ zu überlassen ist. Ziel des Gesetzgebers dabei: Dauertestamentsvollstreckungen am Stiftungsvermögen verbieten.
- Einführung eines Stiftungsregisters 2026: Bisher stellte die fehlende Publizität der Vorstandsmitglieder und der fehlende Nachweis ihrer Vertretungsmacht die Beteiligten bei Vertragsschlüssen vor Herausforderungen. Nun schafft der Gesetzgeber ein öffentliches Stiftungsregister mit Publizitätswirkung, aus dem Name, Sitz, Gründungsjahr der Stiftung und Name, Geburtsdatum und Wohnort des Vorstands sowie auch die Stiftungssatzung zu entnehmen ist. Das allerdings stellt Familienstiftungen vor Probleme und beeinträchtigt ihr Interesse an Diskretion.
- Verbrauchsstiftung: Im Gegensatz zur ewigen Stiftung lässt sich bei der Verbrauchsstiftung der gemeinnützige Zweck nur für zehn, zwanzig oder 50 Jahre festlegen. In dieser Zeit darf sie das Stiftungsvermögen vollständig aufbrauchen. Dabei legt der Gesetzgeber jetzt Verbrauchsstiftungen ein enges Korsett an. Bereits bei Errichtung einer Verbrauchsstiftung sind Bestimmungen festzulegen, wie das Stiftungsvermögen bis zum vollständigen Verbrauch innerhalb der geplanten Lebensdauer in der Satzung zu verwenden ist.
- Transparenzregister: Stiftungen müssen sich schon heute in das Transparenzregister eintragen. Ab 2024 müssen sich Stiftungen auch in das Zuwendungsempfängerregister eintragen. Das bedeutet, dass rechtsfähige Stiftungen sich zukünftig in drei unterschiedlichen Registern eintragen müssen.
- Organhaftung: Die Haftung von Stiftungsvorständen ist jetzt eigenständig im BGB geregelt. Ehrenamtliche Vorstände profitieren von Haftungserleichterungen. Der Stifter kann aber in der Satzung die verschärfen oder noch weitergehend als im BGB vorgesehen beschränken. Neu ist die Aufnahme einer „Business Judgement Rule“: Organmitglieder handeln nicht pflichtwidrig, wenn sie die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben beachten und annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
- Verwaltungssitz im Inland: Stiftungen müssen künftig ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Anderenfalls droht die zwangsweise Auflösung der Stiftung.
Bestehende Testamente sollten besonders auch im Hinblick auf Nießbrauch oder andere Nutzungsrechte hin geprüft werden. „Familienstiftungen sollten – sofern noch nicht geschehen – ihre Satzung überprüfen und insbesondere überlegen, ob sie geheimhaltungsbedürftige Satzungsbestandteile in andere Regelwerke, etwa eine Geschäftsordnung für den Vorstand, wirksam auslagern können“, empfiehlt Hintermayer. Und weiter: „Stiftungen müssen den zwingend vorgeschriebenen Namenszusatz für Stiftungen umsetzen.“ Eingetragene Stiftungen heißen künftig e.S.; Verbrauchsstiftungen müssen den Zusatz eingetragene Verbrauchsstiftung oder e.VS. führen.
Eine etwas ausführlichere und detaillierte Fassung finden Sie hier: Reform des Stiftungsrechts: Jetzt handeln (ecovis.com)