Auch die Landwirtschaft macht an den Grenzen nicht halt. Doch gerade bei der Umsatzsteuer lauern viele Fallstricke, denn das nationale Mehrwertsteuerrecht muss laufend an neue Vorgaben der EU angepasst werden. Zum 1. Januar 2020 gab es wieder Änderungen.
Was die neuen Regeln bedeuten
Liefert ein regelbesteuerter Landwirt Waren ins EU-Ausland, ist sein Umsatz von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Erzeugnisse
- in ein anderes EU-Land gelangen,
- der dortige Abnehmer Unternehmer ist und
- der Einkauf für sein eigenes Unternehmen bestimmt ist.
Für Pauschalierer gilt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen nicht. Es gelten die Pauschalsteuersätze von beispielsweise 10,7 Prozent. Würde der Landwirt darauf verzichten, verliert er Geld. Ist der Käufer im Ausland Unternehmer, muss dieser den Kauf mit dem Steuersatz seines Landes besteuern. „Der ausländische Erwerber hat aber die Möglichkeit, sich die deutsche Mehrwertsteuer auf Antrag von seiner Finanzbehörde erstatten zu lassen“, sagt Michael Galler, Steuerberater bei Ecovis in Rosenheim. Auch in diesem Fall muss der Pauschalierer zur Kontrolle eine ZM einreichen.
Komplexe Regeln beim Einkauf
Wenn man im Ausland einkauft, sind die Regeln schwierig. Muss der regelbesteuernde Landwirt immer den innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern, wird es für Pauschalierer knifflig. Sie müssen Erwerbsschwellen beachten und anwenden. Überschreitet der Einkauf 12.500 Euro im Jahr, muss auch der Pauschalierer die Besteuerung auf sich nehmen – dann aber mit den Regelsätzen von 19 oder sieben Prozent.
Es gibt ein Wahlrecht
Wird die Schwelle nicht erreicht, kann der Landwirt wählen. Er kann für die Erwerbsbesteuerung optieren und so seine Einkäufe mit der deutschen Mehrwertsteuer belasten oder er verzichtet darauf und belässt es bei der ausländischen Mehrwertsteuer. Die Option bindet ihn aber für zwei Jahre auf alle Einkäufe. „Mit der richtigen Option kann der Landwirt also seinen Gewinn optimieren“, weiß Galler, „denn die zu zahlende Umsatzsteuer ist für ihn aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzugs ja betrieblicher Aufwand.“
Prüfen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genau
Um bei innergemeinschaftlichen Lieferungen umsatzsteuerfrei zu bleiben, ist mit einer qualifizierten Abfrage einschließlich Bestätigungsmitteilung vor der Lieferung beim Bundeszentralamt für Steuern zu prüfen, ob die vom ausländischen Unternehmer genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) richtig und gültig ist (www.bzst.de).
Michael Galler, Steuerberater bei Ecovis in Rosenheim