Bislang konnten Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt betrieblich und privat veranlassten Reisen grundsätzlich nicht abgesetzt werden. Der Erlass regelt nun aber nicht nur die Absetzbarkeit von Reisekosten, sondern generell die steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben, die nicht ausschließlich durch den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb veranlasst sind. Solche gemischten Aufwendungen sind stets anteilig als Betriebsausgaben absetzbar, wenn nicht im Einzelfall das Einkommensteuergesetz dies ausdrücklich verbietet. Dies ist der Fall bei Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen (z.B. für Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, Kindererziehung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens). Der Abzug hierfür ist über die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums bereits mit dem Grundfreibetrag und den Freibeträgen für Kinder pauschal abgegolten. Für Landwirte sind aber weiterhin diese Kosten insoweit absetzbar, als sie der Betriebsinhaber als Austragsleistungen für die Altenteiler oder gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen für die Pflege Angehöriger aufwendet.
Beispiel 1:
Ein Landwirt nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Fachseminar für Gemüseanbau in Spanien teil. Die Aufwendungen für die Urlaubsreise sind nicht abziehbar. Die Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Fachseminar zusammenhängen (Seminargebühren, ggf. Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort, ggf. Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen), sind als Betriebsausgaben des landwirtschaftlichen Betriebs abziehbar.
Aufwendungen, die eindeutig und klar abgrenzbar ausschließlich betrieblich oder privat veranlasst sind, sind entweder voll absetzbar oder nicht. Gemischte Aufwendungen, die nur untergeordnet betrieblich mitveranlasst sind, sind dagegen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Umgekehrt sind Aufwendungen, die nur geringfügig privat mitveranlasst sind, voll absetzbar. Eine untergeordnete private Mitveranlassung einer Reise liegt vor, wenn der Reise ein eindeutiger, unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde liegt (z.B. Landwirt ist Aussteller der Grünen Woche 2011 in Berlin, den Berlinaufenthalt verbindet er mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt). Als möglicher Aufteilungsmaßstab bei gemischt veranlassten Aufwendungen können z.B. Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie die Zahl der Personen herangezogen werden.
Beispiel 2:
An der Feier zum 30. Betriebsjubiläum des Winzers A nehmen 100 Personen teil (80 Kunden und Geschäftsfreunde sowie 20 private Gäste des Winzers). Die Gesamtkosten der Feier betragen 5.000 Euro, auf Essen und Getränke entfallen 4.000 Euro. Aufgrund der Teilnahme privater Gäste handelt es sich um eine gemischt betrieblich und privat veranlasste Veranstaltung. Zwar liegt der Anlass der Veranstaltung, das Betriebsjubiläum, im betrieblichen Bereich. Die Einladung der privaten Gäste erfolgte allerdings ausschließlich aus privaten Gründen, so dass die Kosten der Verköstigung und Unterhaltung der privaten Gäste als privat veranlasst zu behandeln sind. Sachgerechtes, objektives Kriterium für eine Aufteilung ist eine Aufteilung nach Personenzahl. 80 Personen nehmen aus betrieblichen Gründen am Firmenjubiläum teil, 20 aus privaten. Damit sind 1.000 Euro (20 Prozent der Gesamtkosten), die anteilig auf die privaten Gäste entfallen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die restlichen betrieblich veranlassten Kosten in Höhe von 4.000 Euro sind unter Berücksichtigung des nur 70-prozentigen Ansatzes für Essen und Trinken (Bewirtungsaufwendungen) abziehbar.
Beispiel 3:
Ein Forstwirt besucht in Norwegen einen Fachkongress. Er reist Samstag früh an. Die Veranstaltung findet von Dienstag bis Donnerstag ganztägig statt. Am Sonntagabend reist er zurück. Die Kosten für zwei Übernachtungen (von Dienstag bis Donnerstag) sowie die Kongressgebühren sind ausschließlich dem betrieblichen Bereich zuzuordnen und daher vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Die Flugkosten sind gemischt veranlasst und entsprechend den Veranlassungsbeiträgen aufzuteilen. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der betrieblichen und privaten Zeitanteile der Reise (betrieblich veranlasst sind 3/9). Ein Abzug der Verpflegungskosten als Betriebsausgaben ist nur in Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für die betrieblich veranlassten Tage zulässig. Abwandlung: Der Forstwirt fährt nicht als Zuhörer, sondern als Referent zum Fachkongress. Dann sind die Kosten für die Hin- und Rückreise vollständig dem betrieblichen Bereich zuzurechnen und daher nicht aufzuteilen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt ein anteiliger Betriebsausgabenabzug aber dann nicht in Betracht, wenn die gemischten Aufwendungen nicht aufteilbar sind, selbst wenn die betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge für sich gesehen nicht unbedeutend sind.
Beispiel 4:
Ein Landwirt möchte die hälftigen Kosten des Abonnements einer überregionalen Zeitung, die er neben der regionalen Tageszeitung bezieht, als Betriebsausgaben absetzen, weil die überregionale Zeitung z.T. auch umfassend über die landwirtschaftliche Entwicklung informiere. Die Kosten sind insgesamt nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge greifen so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist.
Nach wie vor nicht abziehbar sind auch andere gemischte Aufwendungen, denen ganz offensichtlich objektive Aufteilungskriterien fehlen. Nach Finanzrechtsprechung sind das beispielsweise: Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen eines Steuerpflichtigen zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Vermögen, Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Lernen der deutschen Sprache bis hin zu den Kosten für den Erwerb eines allgemeinen Führerscheins.