Neben den technischen Anforderungen soll auch noch eine sogenannte Kassennachschau eingeführt werden. Dabei wird der Finanzverwaltung das Recht eingeräumt, ohne vorherige Ankündigung die Geschäftsräume eines Unternehmens zu besuchen, um das eingesetzte Kassensystem zu überprüfen. Fraglich ist außerdem, wie mit dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 umzugehen ist, wonach bereits ab 1. Januar 2017 neue Kassensysteme einzusetzen wären. Muss danach dann wieder eine Neuanschaffung getätigt werden?
Fazit
Gerade bei kleineren Unternehmen werden die technischen Anforderungen zu erheblichem Nach- und Umrüstungsaufwand führen. Ferner herrscht totale Verwirrung, wie man sich jetzt in der Übergangszeit zwischen 2017 und 2019 verhalten soll. Fest steht ab 1. Januar 2019 nur: Wer sich nicht an die neuen Spielregeln hält bzw. manipulierbare Kassensysteme herstellt, vertreibt oder bewirbt, handelt bereits ordnungswidrig und muss mit hohen Strafen rechnen.