Die Reinigungskraft
• arbeitet selbstständig und stellt eine Rechnung aus,
• wird als Minijobber beschäftigt oder
• wird sozialversicherungspflichtig festangestellt.
Die selbstständig tätige Kraft
Die einfachste Variante: Die Haushaltshilfe wird beauftragt, arbeitet die vereinbarte Zeit und stellt eine Rechnung. Das geht auch, wenn die Hilfe über eine Agentur gebucht wurde. Der Auftraggeber hat keine Pflichten, nur einen Steuervorteil: 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro können pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Für die Steuererklärung des Auftraggebers müssen die entsprechenden Nachweise schriftlich beigelegt werden. Bei dieser Variante ist jedoch stets zu prüfen, ob nicht eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Der Minijobber
Verdient die Haushaltshilfe maximal 450 Euro kann sie bei der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See) über das sogenannten Haushaltsscheckverfahren angemeldet werden. Aufgaben des Arbeitgebers:
• Das Formular ausfüllen
• Der Einzugsstelle den Namen und Monatsverdienst der Haushaltshilfe mitteilen
• Eine Ermächtigung zum Einzug der Pauschalbeiträge erteilen
Alles Weitere übernimmt die Minijob-Zentrale, sie kümmert sich auch um die Meldung und Abgaben an die Renten- und Krankenversicherung, an das Finanzamt und die Kirche. Obwohl der Arbeitgeber alle Abgaben alleine trägt, addieren diese sich auf maximal 14,44% Prozent des Lohns. Vorteil für den Minijobber: Er kann freiwillig etwas in die Rentenkasse zahlen. Pluspunkte für den Arbeitgeber: Bei Anmeldung sind Haushaltshilfen gesetzlich unfallversichert, was verhindert, dass der Arbeitgeber im Falle eines Unfalls für die Behandlungskosten in Regress genommen wird. Zudem können zehn Prozent der Gesamtausgaben, maximal 510 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Festanstellung
Aufwendungen in Höhe 20 Prozent der Ausgaben für die Putzhilfe, maximal jedoch 4.000 Euro können bei der Festanstellung von der Steuerschuld abgezogen werden. Klingt viel, ist aber auch mit einem entsprechenden Aufwand versehen, denn der Arbeitgeber muss:
• die Haushaltshilfe bei der zuständigen Krankenkasse selbst anmelden,
• die Sozialversicherungsbeiträge korrekt für sie abführen (Arbeitgeber und Haushaltshilfe tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte),
• beachten, dass es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) handelt.
Fazit:
Die Qual der Wahl auf dem Weg in die Legalität – sprechen Sie am besten mit dem Steuerberater, welche Form sich für Sie am Günstigsten auswirkt.