Freie Mitarbeiter oder Honorarkräfte werden in den unterschiedlichsten Branchen beschäftigt. Grundsätzlich lässt sich eine selbstständige Tätigkeit an Kriterien wie dem Unternehmerrisiko, einer eigenen Betriebsstätte und der weitgehend freien Gestaltung der Tätigkeit festmachen. Weisungsbefugnisse und die Arbeit in den Räumen des Auftraggebers sprechen dagegen eher für ein Beschäftigungsverhältnis. Entscheidend aber ist letztlich das vom Vertragsverhältnis und dessen Umsetzung geprägte Gesamtbild. „Im Zweifel auf der sicheren Seite ist der Auftraggeber, wenn er den Status seines Vertragspartners bereits im Vorfeld der Zusammenarbeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund klären lässt“, sagt Marcus Bodem, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis.
Fehler führen zu Haftungsrisiken
Die Prüfung lohnt sich allemal. Zwar winken bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter Vorteile wie die Sozialversicherungsfreiheit und nicht anfallende Zahlungen bei Urlaub und Krankheit. „Andererseits aber drohen im Fall der Falscheinschätzung die Haftung für nicht abgeführte Steuern samt Säumniszuschlägen, die nachträgliche Abführung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung und sogar Strafverfahren“, warnt Ecovis-Steuerberater Fritzsch. Schon die versäumte Anmeldung eines nur scheinbar freien Mitarbeiters zur Sozialversicherung oder nicht abgeführte Steuern legen möglicherweise ein illegales Beschäftigungsverhältnis nahe, das erhebliche Risiken birgt. So kann das Finanzamt den Auftraggeber bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung von in der Regel vier Jahren für die abzuführende Lohnsteuer haftbar machen. Ebenso drohen Strafen und Nachzahlungen, wenn der Auftraggeber die Umsatzsteuer des Scheinselbstständigen als Vorsteuer geltend gemacht hat. Die Beteiligten müssen auf jeden Fall damit rechnen, dass solche Beschäftigungsverhältnisse hinterfragt werden. „Dies kann anlässlich regelmäßiger Prüfungen durch die Zollbehörden oder spätestens bei einer Betriebsprüfung der Fall sein“, sagt Bodem.
Verschiedene Optionen prüfen
Der Ecovis-Experte rät dazu, schon im Vorfeld der Beschäftigung die Statusklärung durch die Deutsche Rentenversicherung zu beantragen und die Frage der Weisungsabhängigkeit zu klären. „In einigen Fällen wird sich – gegebenenfalls befristet mit einer Probezeit – eher die normale Beschäftigung als Arbeitnehmer, die Aufnahme als Gesellschafter auf Probe oder die geringfügige Beschäftigung empfehlen“, so Bodem.
Worüber wir reden sollten
• Welche Vorteile bringt Ihrem Unternehmen die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern oder Honorarkräften?
• Lässt das Vertragsverhältnis Rückschlüsse auf eine mögliche Scheinselbstständigkeit zu?
• Wie lässt sich im Fall einer Fehlbeurteilung der potenzielle Schaden aus Verträgen mit freien Mitarbeitern begrenzen?