Das Nachweisgesetz sorgt dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich bekommen. Dazu zählen etwa die Art der Tätigkeit, der Ort, das Gehalt und der Urlaub. Nun erfolgte eine Erweiterung zur Umsetzung der EU-Arbeitszeitbedingungenrichtline.
Was ändert sich?
Das Nachweisgesetz wurde um folgende Punkte erweitert, über die Ärzte ihr medizinisches Fachpersonal und Arbeitnehmer zusätzlich informieren müssen:
- Möglichkeit, den Arbeitsort frei zu wählen, sofern vereinbart
- Dauer der Probezeit
- Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf
- Voraussetzungen und die Vergütung von Überstunden; Angaben zu Zuschlägen, Prämien und Sonderzahlungen sowie deren Fälligkeit
- Informationen zur betrieblichen Altersversorgung, sofern diese gewährt wird
- Ruhepausen und Ruhezeiten
- etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- Dokumentationspflichten bei Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland
Kliniken und Praxen sollten daher prüfen, ob ihre Arbeitsverträge die vom Gesetz geforderten Angaben enthalten. „Beginnt ein Arbeitsverhältnis ab August 2022, sollten Sie nur noch Verträge abschließen, die den neuen Anforderungen entsprechen“, sagt Weber.
Was passiert mit Altfällen?
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen bei bestehenden Arbeitsverhältnissen zunächst nichts veranlassen. Allerdings müssen sie auf Verlangen der Arbeitnehmer, die sie vor August 2022 eingestellt haben, eine Niederschrift mit den neuen Pflichtangaben aushändigen. Auch hier ist die Frist gestaffelt. Innerhalb von nur sieben Tagen muss eine Niederschrift mit den wichtigsten Angaben ausgehändigt sein; innerhalb eines Monats eine Niederschrift mit den übrigen Angaben.
Tipp
„Ich rate angesichts der neu aufgenommenen Geldbuße dringend dazu, die künftig abzuschließenden Verträge anzupassen. Gleichzeitig sollten sich Praxen mit Blick auf die kurzen Fristen auf den Anspruch der Aushändigung der Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen von Alt-Arbeitnehmern vorbereiten“, rät Arbeitsrechtsexpertin Weber.