Davon nimmt das Gesetz den Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ausdrücklich aus. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Finanzierungskosten für Umlaufvermögen davon nicht auszunehmen sind, also diese Schuldzinsen wie normale Schuldzinsen zu behandeln sind und bei der Ermittlung des Gewinnzuschlags anzusetzen sind. Diese unterschiedliche Behandlung von Anlagevermögensfinanzierung und Umlaufvermögensfinanzierung hat auch in der Landwirtschaft Bedeutung.
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