Die Richter des Landessozialgerichts Niedersachen Bremen waren jedoch nach der Verhandlung überzeugt, dass den Patienten bei Behandlung durch den Internisten konkrete Gesundheitsgefahren drohten. Der Internist kenne „offensichtlich die Voraussetzungen zur Durchführung der Dialyse nicht vollständig“, so das Gericht in seiner Entscheidung (Aktenzeichen: L3KA 48/12 B ER). Mildere Mittel, etwa eine weitere Beratung des Arztes oder Behandlungsauflagen, seien daher nicht ebenso geeignet, um die Gesundheit der Patienten zu gewährleisten. Der Arzt sei grundsätzlich ungeeignet.
Das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte auch den sofortigen Vollzug des Widerrufs der Genehmigung. Auch wenn der Arzt wahrscheinlich die Praxis wirtschaftlich nicht mehr halten könne, so sei das Recht der Patienten auf körperliche Unversehrtheit vorrangig zu schützen. Zudem könne der Internist grundsätzlich vertragsärztlich weiterbehandeln, auch wenn ihm durch die Spezialisierung auf die Dialyse nur ein geringer Patientenstamm verbleibe.
Fazit:
Ein Arzt, der sich für eine bestimmte Therapie als fachlich ungeeignet erweist und damit die Gesundheit von Patienten gefährdet, muss mit dem sofortigen Entzug der Genehmigung für diese Behandlungsart rechnen – auch wenn dadurch seine wirtschaftliche Existenz bedroht ist.
Autor: Marcus Bodem, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Berlin