Ein gravierendes Problem ist dabei der mit dem Praxisverkauf verknüpfte Zulassungsübergang. Denn der Zulassungsausschuss, bei dem die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes beantragt wird, ist nicht an die Person gebunden, die der bisherige Praxisinhaber vorschlägt. Der Ausschuss hat bei seiner Entscheidung nicht einmal wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen, er muss nur einen „angemessenen“ Kaufpreis sicherstellen. Der Zulassungsausschuss kann sich also bei der Nachbesetzung in den Vertragsarztsitz auch für einen anderen Bewerber entscheiden, der womöglich besser qualifiziert ist oder auf der Warteliste steht. Trotzdem kann der Ausschuss festlegen, wie viel dieser Bewerber für die Praxis zahlen soll. „Diese Bewertung kann für den bisherigen Praxisinhaber erhebliche finanzielle Einbußen zur Folge haben“, sagt Dr. Ruprecht Müller-Kern, Ecovis-Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater. Zwar haben die Zulassungsausschüsse bisher nur bei der Nachfolge in Todesfällen so gehandelt, aber die Möglichkeit wird inzwischen auch im Zusammenhang mit einer besseren Stadt-Land-Verteilung diskutiert. „Immerhin“, so Müller-Kern, „kann man den Antrag auf Nachbesetzung jederzeit zurücknehmen.“
Vertragsrisiko Nachbesetzung
Dennoch bringt die zwangsweise Mitwirkung des Zulassungsausschusses eine erhebliche Unsicherheit für den Praxiskaufvertrag mit sich: Der Käufer will die Praxis nur mit Zulassung, wird also diese Bedingung hineinschreiben wollen. Sonst will er nicht gebunden sein. Der Verkäufer will den Nachbesetzungsantrag zurücknehmen können, wenn es irgendwelche Probleme gibt, und wird sich folglich ein entsprechendes Recht einräumen lassen, verbunden mit einem Rücktritt vom Vertrag.
Daneben sind wie bei jedem Unternehmenskauf die vertragsrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen:
• Mitarbeiterübergang
• Mitvertragsfortsetzung
• eventuell Fortsetzung von Leasingverträgen
• sonstige Dauerverträge (Wartezimmerlektüre, Versicherungen, Telefonanlage, Gerätewartungsverträge}
• Telekomanschluss
• Web-Auftritt
• Belegarzt-, Betriebsarzt-Verträge, Durchgangsarzt u. a.
• Betreuung von Alten- und Pflegeheimen
Üblich ist auch ein Ausschluss der Gewährleistung für Mängel. „Er greift allerdings nicht, wenn der Praxisverkäufer einen ihm bekannten Mangel verschweigt“, erklärt Rechtsanwalt Müller-Kern. Der Nachfolger wird auch einen Schutz des Patientenstamms sowie ein örtlich begrenztes Wettbewerbsverbot verlangen. Hiervon werden eine Vertretertätigkeit bis zu einer bestimmten Höchstdauer und die Behandlung von Verwandten regelmäßig ausgenommen.
Steuerunschädlicher Rückzug
Wichtig zu wissen ist auch, dass die Einkommensteuervergünstigung beim Gewinn aus der Betriebsaufgabe nur dann gesichert ist, wenn die freiberufliche Tätigkeit in der verkauften Praxis tatsächlich endet. „Daher ist jede Tätigkeit, die sich als Weiternutzung des Bekanntheitsgrads des Verkäufers darstellt, steuerschädlich“, warnt Übergabespezialist Müller-Kern. „Davon gibt es praktisch keine Ausnahme.“ Bei der Vorbereitung der Nachfolge ist es dennoch sinnvoll, sich Gedanken darüber zu machen, ob man nicht eine privatärztliche Tätigkeit an einem anderen Standort weiterbetreiben kann. „Wird diese nämlich nicht mitverkauft, bleibt sie bestehen“, erklärt Müller-Kern. „Sie tangiert damit den Käufer nicht und ist auch nicht steuerschädlich – vorausgesetzt, sie ist inhaltlich nicht deckungsgleich mit der Praxis und buchhalterisch ein eigener Betrieb.“ In jedem Fall gilt der Rat: Besprechen Sie alle Fragen des Praxisverkaufs rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater und dem Arztrechtler. Denn vertragliche Fehler kommen teurer als kompetente Beratung.