Dem haben die Karlsruher Richter nun stattgegeben. Sie kommen bei der Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass durch die Anordnung des sofortigen Vollzugs nahezu irreparable Konsequenzen zu befürchten seien; denn die Beschwerdeführerin müsste den Betrieb ihres ärztlichen Versorgungszentrums schließen. Demgegenüber drohen bei Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde keine Gefahren für die Gesundheit der Patienten. Da die Beschwerdeführerin sich seit mehr als drei Jahren keine Pflichtverletzung mehr habe zuschulden kommen lassen, sei auch die Gefahr erneuter Fehlabrechnungen gering. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.04.2012 – 1 BvR 791/12 )
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