Darum ging es
Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) hatten zu entscheiden, ob der Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 verfassungswidrig sein könnte. Die Kläger beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Fiskus dürfe den Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erheben. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Corona-Pandemie oder dem Ukraine-Krieg einhergingen, könnten den Solidaritätszuschlag nicht rechtfertigen. Die Erhebung verletze die Kläger zudem in ihren Grundrechten. Bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich seit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung um eine verkappte „Reichensteuer“, die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Die Entscheidung
Die Kläger kamen damit nicht durch. Für diesen Einzelfall ist das Verfahren nun abgeschlossen, denn der BFH ist nicht davon überzeugt, dass der Solidaritätszuschlag für die Jahre 2020 und 2021 verfassungswidrig ist (Aktenzeichen IX R 15/20). Der BFH machte allerdings klar, dass der Solidaritätszuschlag nicht per se verfassungsgemäß ist. Hintergrund: Dauerhafte Finanzierungslücken lassen sich nicht durch die Erhebung des Solidaritätszuschlags schließen. Sollte der Finanzierungsbedarf, der im Zusammenhang mit der deutschen Einheit entstanden ist, deutlich zurückgehen, wäre die Verfassungsmäßigkeit nicht mehr gegeben.
Das sollten Steuerzahlen jetzt wissen
Der Gesetzgeber ist nun angehalten, den Solidaritätszuschlag für die Zukunft zu prüfen, denn es sind weitere Verfahren anhängig. „Sollten diese eine Verfassungswidrigkeit bejahen und damit zu einer Abschaffung des Solidaritätszuschlags führen, könnte Geld zurück an die Zahler fließen“, kommentiert Ecovis-Steuerberaterin Birgit Schneider in München.
Bis es möglicherweise so weit ist, wird zumindest die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu zahlen ist, angehoben. Für Singles liegt die Freigrenze im Jahr 2023 bei 17.543 Euro, 2024 steigt sie dann inflationsbedingt weiter auf 18.130 Euro. Für Steuerzahler, die als Ehepaar veranlagt sind, wird die Freigrenze von bisher 33.912 Euro auf 35.086 Euro im Jahr 2023 und ab 2024 auf 36.260 Euro angehoben.