Sachverhalt
X+Y sind verheiratet. Die Ehefrau ist Eigentümerin eines Geschäftsgebäudes. Dieses vermietet sie an eine GmbH. Das Gebäude wurde unter anderem mit Bankdarlehen finanziert. Darlehensnehmerin war die Ehefrau.
Der Ehemann tätigte regelmäßig Sondertilgungen auf diese Darlehen. Das Geld stammt aus Ausschüttungen der GmbH, bei der der Ehemann alleiniger Gesellschafter ist. Zusätzlich brachte er weiteres Geld von seinem privaten Konto auf das Baukonto der Ehefrau ein. Bislang wurde keine Schenkung angezeigt oder erklärt. Dabei sind Fragen offen, etwa:
- Gibt es Gestaltungsmöglichkeiten oder Heilungsmöglichkeiten einer eventuellen Schenkung?
- Gibt es die Möglichkeit, die Schenkungen als Darlehen zu behandeln oder umzuqualifizieren?
Verlangt der Ehemann keine Gegenleistung für die durch ihn übernommenen Tilgungen der Darlehensverbindlichkeiten seiner Ehefrau, gelten die jeweiligen Tilgungsraten als Schenkungen an die Ehefrau. Da gegenüber dem Finanzamt bislang keine Schenkungen erklärt wurden, suchen die Ehepartner nun eine Möglichkeit, wie sie die Schenkungen rückgängig machen, umqualifizieren oder neutralisieren können.
Darlehensgewährung an die Ehefrau
Die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten durch den Ehemann zugunsten seiner Ehefrau sind nicht zwangsläufig Schenkungen. Diese Geldzahlungen lassen sich auch als Darlehensgewährung vom Ehemann an seine Ehefrau betrachten. Dadurch entsteht eine Darlehensforderung des Ehemanns gegenüber seiner Ehefrau. Die Ehefrau hat korrespondierend eine Darlehensverbindlichkeit (anstelle der Bankverbindlichkeit). Eine Zinsvereinbarung sowie die Gewährung von Sicherheiten sind nicht erforderlich, wenn hieraus keine Aufwendungen steuerlich geltend gemacht wurden. Zinsen sind zwischen den Eheleuten nicht geflossen. „Der Darlehenssachverhalt ist daher ertragsteuerlich unbeachtlich“, weiß Steuerberaterin Silke Jaksch.
Wie die Güterstandsschaukel funktioniert und was sie bringt
Die „Güterstandsschaukel“ ermöglicht es, dass Geldzahlungen des Ehemanns schenkungsteuerneutral an die Ehefrau gehen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Diesen darf es jederzeit beenden. Wollen die Eheleute von der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütertrennung
übergehen, müssen sie das notariell beurkunden. Im Zeitpunkt der Beendigung der Zugewinngemeinschaft, sind bei beiden Ehegatten deren Endvermögen dem jeweiligen Anfangsvermögen gegenüberzustellen. Ist der Vermögenszuwachs des einen Ehegatten größer als beim anderen, hat derjenige mit dem geringeren Vermögenszuwachs einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Partner. Dieser Ausgleichsanspruch ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Er kann aber auch in Form anderer Vermögensgegenstände bestehen. Entscheidend ist, dass der vermögendere Partner den Ausgleichsanspruch auch tatsächlich erfüllt. Daher empfehlen wir, eine entsprechende Dokumentation anzulegen“, sagt Silke Jaksch.
Schenkungsteuerlich löst der Ausgleichsanspruch und dessen Begleichung keine Folgen aus. Er ist steuerfrei (Paragraph 5 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG). Eine derartige steuerliche Begünstigung lässt sich auch für zurückliegende Schenkungen in Anspruch nehmen. Dazu ist zwischen den Ehegatten zu vereinbaren, dass vormalige Schenkungen – in diesem Fall des Ehemanns an die Ehefrau – mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auf den dann entstehenden .
Sicherheitshalber sollten die Zahlungen des Ehemanns zur Tilgung der Bankdarlehen nicht als Schenkung, sondern als ersatzweise Darlehensgewährung an seine Ehefrau behandelt werden. Dann ist keine Schenkung erfolgt. Der Verzicht auf die Darlehens- und Rückzahlungsforderung lässt sich in einem zweiten Schritt zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs aus der Beendigung der Zugewinngemeinschaft verwenden. Der Ausgleichsanspruch ist infolgedessen tatsächlich erfüllt.
Damit diese Vorgehensweise im vorliegenden Fall funktioniert, sind unter anderem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die Ehegatten leben im Güterstand der
- Die Ehefrau hat im Rahmen der Beendigung der Zugewinngemeinschaft einen Ausgleichsanspruch gegen ihren
- Der Ausgleichsanspruch von ihr ist mindestens so hoch, dass die Tilgungsleistungen des Ehemanns aus den Bankdarlehen gedeckt sind.
- Der Ehemann verzichtet bei Fälligkeit der Ausgleichszahlung auf seinen Rückzahlungsanspruch aus den seinerseits geleisteten