Der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelte Fall drehte sich um die Frage, ob Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse, die durch eine Gehaltsumwandlung finanziert waren, als Teil des Grundlohns anzusehen sind. Die Klägerin bezahlte ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steuerfreie Zuschläge für besondere Arbeitszeiten. Dabei bezog sie von ihr entrichtete Beiträge an eine Unterstützungskasse in die Berechnung des Grundlohns ein.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Beiträge nicht zum Grundlohn gehören. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht. Die Klägerin forderte eine Überprüfung und bestand darauf, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse als Grundlohn zu berücksichtigen seien. Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts in seinem Urteil vom 10. August 2023 auf und gab der Klägerin recht (VI R 11/21). Grund: Die Höhe der Steuerfreiheit für Zuschläge ist nach dem arbeitsvertraglich geschuldeten Grundlohn und nicht nach dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitsentgelt zu bemessen.
Was sind steuerfreie Zuschläge?
Steuerfreie Zuschläge beziehen sich auf zusätzliche Vergütungen, die ein Arbeitnehmer für besondere Arbeitszeiten erhält und die von der Einkommensteuer befreit sind. Diese Zuschläge sind als finanzieller Ausgleich für die Erschwernisse und Belastungen gedacht, die mit bestimmten Arbeitsbedingungen verbunden sind.
Steuerfrei mögliche Zuschläge: Wie hoch können sie an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sein?
Die Zuschläge, die ein Arbeitgeber für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn steuerfrei zahlen kann, sind abhängig davon, wann und an welchen Tagen der Arbeitnehmer arbeitet. Der Grundlohn ist dabei mit dem jeweiligen Prozentsatz zu multiplizieren. Der resultierende Betrag gibt an, wie hoch der maximal steuerfreie Zuschlag in Euro sein kann. Die steuerfreien Zuschläge dürfen dabei höchstens auf einen Grundlohn von 50 Euro berechnet werden.
Die Zuschlagsarten lassen sich auch kombinieren.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer beginnt seine Nachtschicht am Sonntag, den 1. Mai, um 22 Uhr und beendet sie am 2. Mai um sieben Uhr.
Für diesen Arbeitnehmer sind Zuschläge zum Grundlohn bis zu folgenden Sätzen steuerfrei:
- 175 % für die Arbeit am 1. Mai in der Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr (25 % für Nachtarbeit und 150 % für Feiertagsarbeit)
- 190 % für die Arbeit am 2. Mai in der Zeit von null Uhr bis vier Uhr (40 % für Nachtarbeit und 150 % für Feiertagsarbeit)
- 25 % für die Arbeit am 2. Mai in der Zeit von vier Uhr bis sechs Uhr
Grundlohn – was versteht man unter Grundlohn?
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dazu gehören auch Entgeltumwandlungen, durch die eine Unterstützungskassenzusage finanziert wird. Der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich mit höchstens 50 Euro anzusetzen.
„Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten beachten, dass in der Sozialversicherung Zuschläge nur auf einen maximalen Stundengrundlohn von 25 Euro beitragsfrei bleiben können“, erklärt Alexander Kimmerle.