In Krisenzeiten werden Menschen kreativ, auch bei der Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen. In zwei Verfahren hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass eine Pflegefachkraft auch dann in einem Krankenhaus abhängig beschäftigt ist, wenn sie ihre Pflegedienstleistung auf Honorarbasis über eine Kapitalgesellschaft abwickelt. Dass der Auftraggeber die Pflegefachkraft nicht offiziell anstellt, sondern als Subunternehmer auf selbstständiger Basis engagiert, lässt direkt Scheinselbstständigkeit vermuten.
Was ist Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein selbstständiger Auftragnehmer nach objektiven Kriterien ein Arbeitnehmer ist und versicherungspflichtig in der Sozialversicherung anzumelden wäre. Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind das Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte und die Verfügung über die eigene Arbeitskraft und die freie Einteilung der Arbeitszeit. Bei einer abhängigen Beschäftigung ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig und in den Betrieb eingegliedert. Der Arbeitgeber hat ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer.
Die zwischengeschaltete UG oder GmbH
In den Urteilsfällen gründete ein Krankenpfleger eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und eine Pflegefachkraft eine UG (haftungsbeschränkt) als Unterform der GmbH. Beide Pflegekräfte waren jeweils alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Kapitalgesellschaften. Aufgrund von Dienstleistungsverträgen mit dem jeweiligen Krankenhausträger übernahmen sie höchstpersönlich die Pflege der Patienten. „Sie waren davon überzeugt, selbstständig tätig zu sein. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Krankenhaus hatten sie schon deshalb ausgeschlossen, weil Auftragnehmer nicht sie selbst, sondern die zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften waren“, kommentiert Adelheid Holme, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut.
Die UG oder GmbH schützt nicht
Es lässt sich grundsätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausschließen, wenn der Auftraggeber eine juristische Person ist. Die Gründung einer Ein-Personen-GmbH kann kein typisches sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Gesellschafter und dem Auftraggeber umgehen. Denn in den verhandelten Fällen waren die Pflegekräfte in die Arbeitsabläufe eingegliedert und ordneten sich dem Weisungsrecht des angestellten Personals des Krankenhauses unter. „Eine Vertragsbeziehung mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft schützt also nicht und schließt eine Sozialversicherungspflicht nicht aus“, sagt Holme.
Tipp: Kriterien für (Schein-)Selbstständigkeit
In der Videoaufzeichnung des Ecovis-Online-Seminars erfahren Sie mehr zu Scheinselbstständigkeit: https://de.ecovis.com/events/scheinselbststaendigkeit