Contact
QR code for the current URL

Story Box-ID: 1186705

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Germany http://www.ecovis.com
Contact Ms Anika Knop +49 89 58981323

Sozialversicherungspflicht: Wie sich Kliniken vor Scheinselbstständigkeit schützen

(PresseBox) (Berlin, )
Krankenhäuser oder Pflegedienste brauchen dringend Fachkräfte. Daher gehen sie oftmals Verträge mit Selbstständigen ein, die einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten. Von der Zusammenarbeit mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaften etwa sollten sie die Finger lassen.

In Krisenzeiten werden Menschen kreativ, auch bei der Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen. In zwei Verfahren hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass eine Pflegefachkraft auch dann in einem Krankenhaus abhängig beschäftigt ist, wenn sie ihre Pflegedienstleistung auf Honorarbasis über eine Kapitalgesellschaft abwickelt. Dass der Auftraggeber die Pflegefachkraft nicht offiziell anstellt, sondern als Subunternehmer auf selbstständiger Basis engagiert, lässt direkt Scheinselbstständigkeit vermuten.

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein selbstständiger Auftragnehmer nach objektiven Kriterien ein Arbeitnehmer ist und versicherungspflichtig in der Sozialversicherung anzumelden wäre. Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind das Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte und die Verfügung über die eigene Arbeitskraft und die freie Einteilung der Arbeitszeit. Bei einer abhängigen Beschäftigung ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig und in den Betrieb eingegliedert. Der Arbeitgeber hat ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer.

Die zwischengeschaltete UG oder GmbH

In den Urteilsfällen gründete ein Krankenpfleger eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und eine Pflegefachkraft eine UG (haftungsbeschränkt) als Unterform der GmbH. Beide Pflegekräfte waren jeweils alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Kapitalgesellschaften. Aufgrund von Dienstleistungsverträgen mit dem jeweiligen Krankenhausträger übernahmen sie höchstpersönlich die Pflege der Patienten. „Sie waren davon überzeugt, selbstständig tätig zu sein. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Krankenhaus hatten sie schon deshalb ausgeschlossen, weil Auftragnehmer nicht sie selbst, sondern die zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften waren“, kommentiert Adelheid Holme, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut.

Die UG oder GmbH schützt nicht

Es lässt sich grundsätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausschließen, wenn der Auftraggeber eine juristische Person ist. Die Gründung einer Ein-Personen-GmbH kann kein typisches sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Gesellschafter und dem Auftraggeber umgehen. Denn in den verhandelten Fällen waren die Pflegekräfte in die Arbeitsabläufe eingegliedert und ordneten sich dem Weisungsrecht des angestellten Personals des Krankenhauses unter. „Eine Vertragsbeziehung mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft schützt also nicht und schließt eine Sozialversicherungspflicht nicht aus“, sagt Holme.

Tipp: Kriterien für (Schein-)Selbstständigkeit

In der Videoaufzeichnung des Ecovis-Online-Seminars erfahren Sie mehr zu Scheinselbstständigkeit: https://de.ecovis.com/events/scheinselbststaendigkeit
The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.
Important note:

Systematic data storage as well as the use of even parts of this database are only permitted with the written consent of unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, All rights reserved

The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.