Optierer und Pauschalierer
Ein Landwirt, der der Regelbesteuerung mit 19 Prozent unterliegt, muss die eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Er erhält im Gegenzug einen Vorsteuerabzug.
Wendet ein Landwirt die Durchschnittssatzbesteuerung an, gilt er als Pauschalierer. Er muss entsprechend in seinen Ausgangsrechnungen eine Umsatzsteuerpauschale ausweisen. Diese Pauschale kann der Landwirt behalten. Korrespondierend kann er keine Vorsteuer aus seinen Eingangsrechnungen geltend machen.
Grundsätzlich kann jeder Landwirt die Durchschnittssatzbesteuerung auf bestimmte Umsätze anwenden. Dann darf er aber die Gesamtumsatzgrenze von 600.000 Euro nicht überschreiten. Zudem hat er eine Wahlmöglichkeit. Er kann die Durchschnittssatzbesteuerung abwählen, um die Regelbesteuerung anzuwenden.
„Die Umsatzsteuerpauschale wurde im Jahr 2023 von 10,7 Prozent auf 9,0 Prozent abgesenkt. Ab 2024 will der Gesetzgeber die Vorsteuerpauschale voraussichtlich auf 8,4 Prozent absenken. Sobald dies beschlossen ist, informieren wir umfassend“, sagt Steuerberaterin Claudia Lobmeier bei Ecovis in Vilshofen.
Der Fall und das Urteil des Bundesfinanzhofs
In dem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall war streitig, ob der Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt.
Der Kläger betrieb eine Pferdezucht und einen Pferdehandel. Er erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus einem Gewerbebetrieb.
Der Steuerpflichtige erwarb junge Reitpferde. Er kümmerte sich um die Versorgung der Tiere und bildete sie zu hochwertigen Sportpferden aus. Anschließend verkaufte er sie dann mit Gewinn weiter. Nach Ansicht des Klägers unterlagen diese Verkäufe der Durchschnittssatzbesteuerung. Er wies die Umsatzsteuer in Höhe von 10,7 Prozent in seinen Rechnungen aus und behielt sie.
In seinem Urteil vom 13. September 2023 lehnte der BFH die Durchschnittssatzbesteuerung beim Verkauf der Pferde ab (XI R 37/22). Er begründete das damit, dass die Tierzucht und -haltung der Pferde nicht in Zusammenhang mit der Herstellung von Nahrungs- oder Futtermitteln stehen. Außerdem wurde die reiterliche Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln durchgeführt, die landwirtschaftliche Betriebe normalerweise verwenden.
„Im Ergebnis unterliegt der Verkauf von Sport, Renn- und Turnierpferden der Regelbesteuerung und der Kläger muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt zurückzahlen“, erläutert Steuerberaterin Lobmeier.