„Die Einführung der Steuerfreiheit für kleinere Photovoltaikanlagen wirkt sich auch in der Sozialversicherung zugunsten der Betreiber aus“, sagt Andreas Islinger, Rentenberater und Steuerberater bei Ecovis in München.
Ein Überblick über die Vorteile
Prüfung von Einkommen bei Erwerbsminderungsrenten und Witwenrenten
Beziehen Personen eine Erwerbsminderungsrente oder Witwen- und Witwer-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, kann ein Erwerbseinkommen dazu führen, dass ihnen die Rentenkasse – unter bestimmten Voraussetzungen – die Rente kürzt.
Bei der Prüfung waren immer auch die Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zu berücksichtigen. Sind diese Einnahmen aber steuerfrei, gelten sie auch nicht als Arbeitseinkommen im Sinne der Sozialversicherung. Die Anrechnung auf die Rente entfällt somit.
Krankenversicherungsbeiträge bei Rentnern und freiwillig Versicherten
Einkünfte aus PV-Anlagen können sich auch bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags auswirken. Greift aber die Steuerbefreiung, bleiben diese auch bei der Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge außen vor und wirken sich nicht beitragserhöhend aus.
Gesamteinkommensgrenze Familienversicherung
Eine kostenfreie Familienversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn die Einkommensgrenze für das zu versichernde Familienmitglied nicht überschritten ist. Die Grenze liegt derzeit bei 485 Euro oder bei Minijobbern bei 520 Euro monatlich. Auch hier gilt: Greift die Steuerbefreiung bei Betreibern von PV-Anlagen, müssen sie die Einkünfte aus der Photovoltaik nicht zum Gesamteinkommen zählen. Bei der Prüfung der Einkommensgrenze bleiben die Einkünfte also außen vor.
Das sollten Betreiber kleinerer Anlagen jetzt tun
„Sind die Einnahmen aus der PV-Anlage die einzigen beitragspflichtigen Einnahmen bei der Beitragsfestsetzung in der Krankenversicherung, sollten sich Betroffene umgehend mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen“, rät Islinger. Und weiter: „Die Krankenkasse muss in diesem Fall unverzüglich nach Kenntnis über den Wegfall der Einnahmen die vorläufige Beitragsfestsetzung für die Zukunft zu beenden.“ Außerdem empfiehlt der Sozialversicherungsexperte Betroffenen, die Beitragsbescheide der Krankenkasse und Bescheide über die Anrechnung von Einkommen bei Renten, zeitnah prüfen zu lassen, ob sie richtig sind. „Sofern erforderlich, sollten Anlagen-Betreiber unbedingt fristgerecht Widerspruch gegen die Entscheidung erheben“, empfiehlt Islinger.