Bereits 2019 versuchte der Gesetzgeber vergebens, kleinere Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) bis zehn Kilowattstunden (kWh) von der Einkommensbesteuerung auszunehmen. Damit wollte er die Erstellung von Gewinnermittlungen und Steuererklärungen vermeiden. Danach verfolgte die Finanzverwaltung den Weg über einen Antrag auf „Feststellung der Liebhaberei“. Dieser Ansatz war aber schwierig. „Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber jetzt eine vollumfängliche Einkommensteuerfreistellung von Stromeinnahmen bei bestimmten kleineren PV-Anlagen verordnet. Und das ohne Antragsmöglichkeit, also kraft Gesetzes.
Welche Anlage lässt das Finanzamt in Ruhe?
Unabhängig davon, wann die Anlagen ans Netz gingen oder gehen, stellt der Gesetzgeber rückwirkend ab 2022 alle Stromeinnahmen sowie den Eigenverbrauch steuerfrei. Damit sind ab 2022 auch alle Betriebsausgaben nicht mehr abzugsfähig. Steuerfrei sind PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern einschließlich ihrer Nebengebäude mit einer installierten Bruttoleistung bis zu 30 kW (Kilowatt). Die 30-kW-Grenze gilt auch für Anlagen auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, etwa Gewerbehallen und Wirtschaftsgebäude in der Landwirtschaft.
PV-Anlagen auf sonstigen Gebäuden, etwa auf Mietshäusern und gemischt genutzten Immobilien, sind mit einer Leistung bis zu 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit privilegiert. „Allerdings dürfen für jede Person oder Personengesellschaft höchstens 100 kW steuerfrei gestellt werden“, erklärt Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen auf Rügen.
Ab 2023 neue Regeln bei der Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich gab es bislang keine Sonderregelungen für PV-Anlagen. Nur über die Kleinunternehmerregelung mit einem Umsatz bis 22.000 Euro konnten Anlagenbetreiber das Finanzamt umgehen. Um aber den Vorsteuerabzug aus den Anlageinvestitionen zu bekommen, wählten die Betreiber oftmals die Kleinunternehmerregelung ab. Denn dann konnten sie sich nach fünf Jahren aus der Umsatzsteuer verabschieden.
Um die Umsatzsteuer jetzt zu vereinfachen, sieht das Jahressteuergesetz 2022 vor, dass ab 2023 für die Lieferung von Modulen bis hin zur Installation von PV-Anlagen durch die ausführenden Elektrounternehmen ein Steuersatz von null Prozent gilt.
Das bedeutet der Null-Prozent-Steuersatz:
• Anlagenbetreiber müssen keine Umsatzsteuer mehr an die Handwerker bezahlen.
• Elektrounternehmen haben aus ihren Einkäufen und Leistungsbeziehungen weiterhin den Vorsteuerabzug. Dadurch werden die Anlagen zumindest aus Umsatzsteuersicht nicht teurer.
• Für die Anwendung des neuen Mehrwertsteuersatzes ist der Leistungs- und Lieferzeitpunkt maßgebend.
• Anlagenbetreiber, die 2022 eine Anzahlung mit Mehrwertsteuer geleistet haben, bekommen die gezahlten Steuern zurück, selbst wenn die Anlage erst 2023 in Betrieb geht.
„Auch wenn wir die verschiedenen Befreiungen sehr begrüßen, gibt es dennoch eine Reihe offener Frage, die noch zu klären sind. Mandanten, die eine Anlage planen oder bereits betreiben, sollten auf jeden Fall mit ihrem Berater sprechen“, sagt Ecovis-Experte von Wersebe.
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