Unternehmerinnen und Unternehmer sind nur dann von der Steuer des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) befreit, wenn sie die Fahrzeuge zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe nutzen. Die Befreiung gilt auch für Fahrzeuge, die die Land- oder Forstwirte zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwenden. Auch Gewerbetreibende können von der Steuerbefreiung profitieren, aber nur, wenn sie Fahrzeuge halten, die sie nur für Arbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nutzen.
Der Fall
Ein Unternehmer erbrachte Forstarbeiten in staatlichen Wäldern im Auftrag des Landes Hessen. Das Fahrzeug, für das er die Steuerbefreiung beantragte, hatte er nur für die Nutzholzgewinnung und für Nebenarbeiten beim Holzeinschlag verwendet. Das Hauptzollamt lehnte die Steuerbefreiung ab mit der Begründung, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen für sich allein keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellen (Urteil des FG Hessen vom 31. Oktober 2023, 5 K 1499/20).
Das Urteil
Der BFH entschied, dass es sich bei dem Fahrzeug des Unternehmers um eine Zugmaschine handelt. Die durchgeführten Arbeiten in den staatlichen Wäldern des Landes seien außerdem Lohnarbeiten für forstwirtschaftliche Betriebe (BFH, Beschluss v. 02.08.2024 – IV B 1/24 BFH, Beschluss v. 02.08.2024 – IV B 1/24 ).
Der § 3 Nr. 7 KraftStG definiert einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind. Die Produktionsfaktoren sind aufeinander abgestimmt. Der Landwirt setzt sie planmäßig ein, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine spezifisch kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bestimmung des Begriffs „landwirtschaftlicher Betrieb“. Daher lassen sich die Vorschriften des Bewertungsrechts heranziehen.
Was Land- und Forstwirte beachten sollten
Aus Sicht des Bewertungsrechts muss ein Betrieb der Landwirtschaft weder eine gewisse Mindestgröße aufweisen, noch muss eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen. Folglich würden auch Liebhabereibetriebe bewertungsrechtlich als landwirtschaftliche Betriebe in Betracht kommen. Wichtig ist lediglich eine tatsächliche und nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer. Diese Vorschrift soll die Land- und Forstwirtschaft entlasten und die land- und forstwirtschaftliche Produktion begünstigen. Aus Sicht des Gesetzes macht es dabei keinen Unterschied, ob die Produktion in kommunalen oder in privaten Wäldern stattfindet.
„Ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 3 Nr. 7 KraftStG vorliegen, muss das Hauptzollamt immer im Einzelfall prüfen“, sagt Steuerberater Sebastian Ganz aus Bad Kohlgrub.