Dies wird durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) jetzt für potenzielle Verkäufer noch interessanter. Denn bei Veräußerung von Teilen einer Praxis ist die Übertragung steuerlich nur privilegiert, wenn die Teilpraxis ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs ist.
Ob eine Teilpraxis diesem Erfordernis der Selbstständigkeit genügt, wird nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Veräußerung entschieden. Im Hinblick auf die Eigenart der selbstständigen Arbeit – insbesondere die Bedeutung der persönlichen Betätigung – ist die erforderliche Selbstständigkeit nur bei folgenden Konstellationen gegeben:
• Entweder erstreckt sich die ärztliche Tätigkeit auf zwei wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit zugehörigem unterschiedlichem Patientenstamm oder
• die Tätigkeit wird bei Gleichartigkeit in örtlich wie organisatorisch voneinander getrennten Bereichen ausgeübt.
Die Kriterien der letzten Fallgruppe hat der BFH nun gelockert. Eine örtliche Trennung ist bei gleichartiger Tätigkeit kein zwingendes Kriterium mehr, um in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes zu kommen. Das Vorliegen einer steuerbegünstigten Teilpraxisveräußerung wird auch dann bejaht, wenn eine Praxis veräußert wird, die neben anderen Praxen als selbstständiger Betrieb erworben und bis zu ihrer Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt wurde. Die örtliche Nähe der beiden Praxen spielt dabei keine ausschlaggebende Rolle.
Patientenstämme trennen
Entscheidend ist aber, dass die Selbstständigkeit der Praxen beibehalten und nicht durch organisatorisch eingliedernde Maßnahmen aufgegeben wird und keine Zusammenführung der beiden Praxen stattfindet. Die Praxis muss im Wesentlichen personell und organisatorisch unverändert bleiben. Dabei bewirkt die Nutzung freier Kapazitäten in den verschiedenen Räumlichkeiten durch die Verlagerung von Tätigkeiten für sich genommen noch keine organisatorische Integration bei ansonsten streng voneinander getrennt geführten Betrieben.
Die Beibehaltung der Selbstständigkeit setzt aber zwingend voraus, dass die Patientenstämme – die wesentliche Betriebsgrundlage – der einzelnen (Zweig-)Praxen nicht miteinander vermischt werden, sondern getrennt bleiben. Wenn die fortwährende Trennung gesichert ist, dann ist die räumliche Nähe zu den anderen Praxen, zum Beispiel auch der Privatpraxis des Arztes, kein Ausschlusskriterium eines steuerbegünstigten Teilverkaufs der Praxis.
FAZIT:
Ärzte sollten ihre Praxis bei einem geplanten Teilverkauf rechtzeitig in selbstständige Einheiten teilen. Dabei ist bei gleichartiger Tätigkeit nicht zwingend eine räumliche Trennung nötig, doch sollte noch bewusster und gewissenhafter auf eine Trennung der Patientenstämme geachtet werden, um durch den Teilverkauf einen selbstständigen Teil des Vermögens zu verkaufen und so in den Genuss der Steuerermäßigung zu kommen.