Neben Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 Euro, zum Beispiel für Blumen, Bücher oder Pralinen, die dem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, gehören auch Getränke, die der Arbeitgerber im Betrieb überlässt, sowie Speisen anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, wenn das Essen nicht zu aufwendig ist (40-Euro-Grenze), zu den Aufmerksamkeiten.
Beihilfen für Notfälle
Dazu zählen Zahlungen bis zu 600 Euro zum Beispiel bei Krankheit, Unfall, Kuren. Bei Unternehmen ab fünf Mitarbeitern müssen zusätzliche formale Erfordernisse erfüllt werden.
Betriebsveranstaltungen
• zwei Veranstaltungen pro Jahr;
• müssen allen Betriebsangehörigen offenstehen;
• maximal 110 Euro je Arbeitnehmer je Veranstaltung;
• mit Übernachtung zulässig.
Gesundheitsförderung
Freibetrag für Leistungen bis zu 500 Euro jährlich je Arbeitnehmer:
• Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
• Begünstigt sind auch Zuschüsse an Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen.
• Begünstigt sind nur Maßnahmen, die den fachlichen Anforderungen der Krankenkassen im Sinne der Paragrafen 20 und 20a SGB V gerecht werden.
Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios werden von der Steuerbefreiung nicht erfasst.
Kindergartenbeiträge
Übernahme der vom Arbeitnehmer zu tragenden Kosten für die Unterbringung oder Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern zusätzlich zum Arbeitslohn.
Parkplätze
Stellt der Arbeitgeber während der Arbeitszeit unentgeltlich Parkplätze zur Verfügung, so handelt es sich hierbei um Leistungen, die er im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erbringt. Die Leistungen sind daher steuer- und beitragsfrei, auch wenn der Arbeitgeber die Park- und Einstellplätze von Dritten anmietet.
Warengutscheine
Warengutscheine, die bei Dritten einzulösen sind, sind bei Arbeitgebern noch immer ein beliebtes Mittel zur Mitarbeitermotivation. „Damit die Warengutscheine aber als Sachbezüge unter Inanspruchnahme der monatlichen 44-Euro-Grenze lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, durften sie bisher nicht auf einen Euro-Betrag ausgestellt sein“, erklärt Carola Stöckner, Ecovis-Steuerberaterin.
Dieser Vorgabe der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei Urteilen 2010 widersprochen und bei der Frage der einkommensteuerlichen Behandlung von Tankkarten, Tank- und Geschenkgutscheinen neue Grundsätze zur Unterscheidung zwischen Barlohn und einem bis zur Höhe von monatlich 44 Euro steuerfreien Sachlohn aufgestellt.
Nach diesen Grundsätzen gilt nun Folgendes:
• Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine, so handelt es sich auch um eine Sache im Sinne eines Sachbezugs, wenn der Mitarbeiter auf eigene Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Benzingutscheine vom Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt.
• Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer Buchhandelskette einlösbare Gutscheine über einen Euro-Höchstbetrag für den Bezug einer Sache aus dem Warensortiment der Buchhandelskette, so wendet er seinem Arbeitnehmer eine Sache im Sinne eines Sachbezugs zu.
• Sachbezüge liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den Geldbetrag nur in bestimmter Weise zu verwenden.
„Daher sind Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, grundsätzlich nach den Regeln für Sachbezüge zu versteuern“, so Ecovis-Steuerberaterin Stöckner.
Tipp:
Mehr zu diesem Thema finden Sie auch in der jährlich aktualisierten Ecovis-Broschüre zum Thema steuerfreie Arbeitgeberleistungen. www.ecovis.com/steuerfrei