Wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu Einnahmen und Umsätzen in seinen Steuererklärungen gemacht hat, konnte bislang eine wirksame Selbstanzeige bis zu dem Zeitpunkt abgeben, bis zu dem ein Prüfer des Finanzamts vor Ort erschien oder bis tatsächlich ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. So konnte auch dann noch Selbstanzeige erstattet werden, wenn bereits mit einer Tatentdeckung zu rechnen war. Häufig war eine Prüfungsanordnung des Finanzamts, in der das Erscheinen des Betriebsprüfers auf dem Hof oder im Betrieb angekündigt wurde, Anlass für Betriebsinhaber, sich nochmals intensiv Gedanken über mögliche unvollständige Steuererklärungen zu machen und bei Bedarf – unter Einschaltung seines steuerlichen Beraters – rechtzeitig Selbstanzeige zu erstatten.
Schneller handeln
Diese Zeit zum Nachdenken und Handeln wird durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz dramatisch eingeschränkt. Nach der Neuregelung scheidet bereits dann die Möglichkeit einer wirksamen Selbstanzeige aus, wenn dem Betriebsinhaber die Prüfungsanordnung schriftlich bekannt gegeben wird. Mit Zugang der Prüfungsanordnung entfällt die Chance, straffrei zu werden. Rein theoretisch bestünde im Zusammenhang mit einem entsprechend schnellen Postlauf und der Bekanntgabefiktion der Finanzverwaltung, dass ein Brief grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, die Möglichkeit, noch zu handeln. Allerdings dürfte es nur ein Zeitraum von maximal 24 bis 48 Stunden sein, in dem noch eine wirksame Selbstanzeige – vor der unterstellten „Bekanntgabe“ der Prüfungsanordnung – erstellt und beim Finanzamt eingereicht werden kann. Klammert man diese theoretische Möglichkeit aus, ist das Institut der wirksamen Selbstanzeige in den Fällen anstehender Außenprüfungen verloren.
Außerdem sind auch gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogenannte Teil-Selbstanzeigen nicht länger wirksam. Eine Selbstanzeige entfaltet nur noch dann ihre strafbefreiende Wirkung, wenn sie voll umfassend alle Steuerhinterziehungen in unverjährter Zeit, bezogen auf die jeweilige Steuerart, aufdeckt. Die „Praxis“ mancher Steuerhinterzieher, jeweils nur diejenige Tat anzuzeigen, die unmittelbar vor der Entdeckung steht, ist damit nicht mehr möglich. Stellt sich heraus, dass ein Unternehmer nicht alle Steuerunehrlichkeiten angezeigt hat, verliert er auch für die zunächst noch wirksame Selbstanzeige nachträglich die Straffreiheit. Hier besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine spätere Berichtigung von Steuererklärungen, die aus Sicht des Steuerpflichtigen nicht auf eine gewollte Steuerhinterziehung zurückzuführen sind, als strafbare Handlung einstuft. Auch die verspätete Erklärung von Einnahmen und Umsätzen kann unter Umständen den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Sollten sich nach Abgabe einer Selbstanzeige solche Berichtigungstatbestände ergeben, kann dies zur Folge haben, dass der Steuerpflichtige die Straffreiheit nachträglich verliert.
Ende der Salami-Taktik
In größeren Hinterziehungsfällen von mehr als 50.000 Euro je Straftatbestand ist ohnehin künftig generell keine Straffreiheit mehr möglich. Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz macht es aber möglich, gegen Zahlung eines Strafzuschlags von fünf Prozent auf den hinterzogenen Steuerbetrag die Straffreiheit dennoch zu erlangen. So ist bei größeren Hinterziehungsfällen Straffreiheit nur möglich, wenn sich der Betriebsinhaber diese mit höheren Steuerzahlungen erkauft. Dass ohnehin zum hinterzogenen Steuerbetrag noch Hinterziehungszinsen zu bezahlen sind, versteht sich dabei von selbst.
Fazit
Die Neuregelungen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes stellen sehr viel höhere Anforderungen an die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen. Vor allen Dingen sollten sich Steuerhinterzieher schnell und kompetent beraten lassen, wenn sie straffrei zur Steuerehrlichkeit zurückkehren wollen.