Immer dann, wenn Grundstücke verkauft, übertragen oder bebaut werden sollen, löst der Gang zum Finanzamt oder zum Steuerberater diese Prüfung aus. Nur sind oftmals durch die verstrichene Zeit keine aussagekräftigen Unterlagen oder Erkenntnisse mehr vorhanden, die diese Frage verlässlich im Vorfeld beantworten könnten. Deshalb sind immer wieder die Gerichte gefordert, den steuerlichen Status von Flächen zu prüfen. Und hier gilt der fiskalische Grundsatz: Im Zweifel zugunsten des Finanzamts!
In einem aktuellen Fall besaß die Großmutter eine Wiese von ca. 7.850 Quadratmetern, die sie ihrerseits 1958 von ihrer Mutter schenkweise erhalten hatte. Der Grundbesitz befand sich wohl seit mindestens der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im Familienbesitz. Die früheren Eigentümer waren laut Notarurkunden Tagelöhner und Zimmerleute, aber keine Landwirte. Der in den Akten des Finanzamts vorhandene Einheitswert zum 1. Januar 1935 sah einen aus Wirtschaftsteil und Wohnteil bestehenden Land- und Forstwirtschaftsbetrieb vor. In der Steuererklärung für den Einheitswert zum 1. Januar 1964 gab die Großmutter als Tierbestand eine Kuh und zwei Schweine an. Weitere auffindbare Unterlagen besagen, dass für das Wirtschaftsjahr 1979/80 ein Tierbestand von zwei Rindern unter einem Jahr und für das Wirtschaftsjahr 1986/87 bis 1988/89 ein Tierbestand von einem Rind über zwei Jahre vorhanden war.
Trotz intensiver Nachforschungen konnte nicht festgestellt werden, ob die Großmutter jeweils Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt hatte, aber sie entrichtete nachweislich Beiträge an die Landwirtschaftskammer und an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Als die Großmutter 2001 die Fläche jeweils hälftig auf ihre beiden Töchter übertrug, trat das Finanzamt auf den Plan und verlangte Steuern für die Übertragung der Parzellen als steuerpflichtige Entnahme.
Keine Mindestgröße für landwirtschaftlichen Betrieb
Der Bundesfinanzhof sieht hier steuerverhaftetes Betriebsvermögen und bestätigt damit die Steuerforderungen des Finanzamts. Bis 2001 lag hier ein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Ein landwirtschaftlicher Eigentumsbetrieb erfordert weder eine Mindestgröße noch eine Hofstelle oder einen vollen Besatz an Betriebsmitteln. Nur dann liegt bei Grünland Privatvermögen vor, wenn bei sehr geringen Nutzflächen nur solche Erträge erzielt werden können, wie sie ein privater Gartenbesitzer für Eigenbedarfszwecke erzielen würde. Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebs können sich aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks, aus der Einheitsbewertung und aus der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder anderen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen ergeben. Größe und Art der Bewirtschaftung können Indizien dafür sein, ob der Rahmen einer privaten Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke überschritten wurde. Als Verwaltungsvereinfachung nimmt die Finanzverwaltung an, dass einkommensteuerrechtlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 Quadratmeter sind. Weitere objektive Beweisanzeichen sind die Einheitsbewertung einzelner Grundstücksflächen als Stückländereien.
Einheitsbewertung und Berufsgenossenschaft prüfen
Bereits die Einheitswertfeststellung 1935 stufte die Fläche als landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohn- und Wirtschaftsteil ein. Das spricht dafür, dass auch einkommensteuerrechtlich ein landwirtschaftlicher Betrieb unterhalten wurde. Weitere wichtige objektive Beweisanzeichen für einen selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb ist die Entrichtung von Beiträgen an die Landwirtschaftskammer und die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft/Unfallversicherung. Denn Haus-, Zier- und andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen, sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
Damit war für die Richter klar, dass die Großmutter und deren Rechtsvorgänger aufgrund der Beweisanzeichen einen landwirtschaftlichen Betrieb auch im einkommensteuerlichen Sinne unterhalten haben. Die im Grundbuch ersichtlichen Berufsbezeichnungen der früheren Eigentümer ("Zimmermann" und "Tagelöhner") können dies nicht entkräften. Anhaltspunkte für einen ertragsteuerlich irrelevanten Liebhabereibetrieb wurden nicht gefunden, zumal dazu die Vorlage von entsprechenden Steuererklärungen mit "Verlustermittlungen" notwendig wäre. Da der Betrieb zumindest in früheren Zeiten nach den Beweisanzeichen mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bewirtschaftet wurde, ist das Grundstück in der Hand der Rechtsnachfolger ebenfalls so lange Betriebsvermögen geblieben, solange es nicht entnommen oder der Betrieb aufgegeben wurde. Das Finanzamt durfte also zu Recht von einer steuerpflichtigen Entnahme ausgehen.
Fazit
Liegen die von der Rechtsprechung genannten objektiven Beweisanzeichen vor, ist regelmäßig von der Existenz eines steuerverhafteten landwirtschaftlichen Betriebs auszugehen. Die betroffenen Steuerpflichtigen werden in der Regel - mangels gegenteiliger Feststellungen zum Sachverhalt wie Entnahme- oder Betriebsaufgabeerklärung, Nachweis der parzellenweisen Verpachtung vor 15. April 1988 oder fehlgeschlagene Hofübergabe - die Feststellung der Betriebsvermögenseigenschaft nicht mit Erfolg anfechten können.