P & R hatte bei Anlegern Geld für 1,6 Millionen Container eingesammelt. Tatsächlich angeschafft wurden aber nur 629.800 Stück. Ein Großteil des Geldes neuer Investoren floss offenbar in fällige Auszahlungen an Altanleger. Nun bangen viele Anleger nicht nur um ihr investiertes Geld. Ihnen droht unter Umständen auch noch Ärger mit dem Fiskus. „Möglicherweise verweigert die Finanzverwaltung die Anerkennung für die bei der Einkommensteuer geltend gemachten Abschreibungen auf die Anschaffungskosten. Denn faktisch wurden oft gar keine Container erworben“, sagt Ecovis-Steuerberater Dominik Hertreiter in München.
BFH-Urteil gibt Hoffnung
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs im Februar 2018 macht immerhin Hoffnung, dass die Sicht des Anlegers zum Zeitpunkt des Vertrags ausschlaggebend ist. Bis die Lage endgültig geklärt ist, sollten Anleger auch bisher noch nicht abgeschriebene Anschaffungskosten so früh wie möglich geltend machen. Zudem sollten sie eine solch außergewöhnliche Abschreibung auch dann jährlich neu beantragen, wenn sie durch die Finanzverwaltung abgelehnt wird.
Umsätze bei der Steuer richtig angegeben?
Oft wird darüber hinaus nicht bedacht, dass die Erträge aus den Containerinvestments unter die Umsatzsteuerpflicht fallen können. Durch die Insolvenz kommen aber auch solche in der Vergangenheit entstandenen und oft übersehenen Probleme ans Tageslicht. „Bei unterlassener Berichtigung droht möglicherweise sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung“, warnt Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis in Landshut. Wenn Vorsteuer abgezogen wurde, kann es erforderlich sein, die bisherigen Umsatzsteuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu berichtigen. Das sollten Anleger gemeinsam mit ihrem Steuerberater vor dem Hintergrund des Insolvenzverfahrens prüfen. „Eine umsatzsteuerliche Berichtigungserklärung kann gezielt für die betreffenden Jahre und mit ausschließlichem Bezug auf die Investments in die P & R-Container abgegeben werden“, erläutert Littich.
Zu überlegen sei außerdem, ob Geschädigte einen in die Vermittlung dieser Investments involvierten Anlageberater zur Verantwortung ziehen können. „Eine Prüfung der Beratungsdokumente kann Aufschluss über die Erfolgsaussichten von Schadensersatzansprüchen geben“, sagt Littich.
Dominik Hertreiter, Steuerberater bei Ecovis in München
Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis in Landshut