Außerdem muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr (fast) ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte eingesetzt werden. Ferner muss es zu mehr als 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Zum Problem wird das indes, wenn Einzelunternehmen oder Personengesellschaften den IAB für einen Pkw in Anspruch nehmen wollen. Denn der Nachweis per Fahrtenbuch ist schwierig, und die unterstellte 1-Prozent-Regel durch die Finanzverwaltung ergibt nur eine betriebliche Nutzung von 88 Prozent jährlich. Eine Vermietung oder Nutzungsüberlassung ist schädlich.
Im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes ist der Abzugsbetrag gewinnerhöhend aufzulösen. Dabei sollte man die rechnerisch günstigere der beiden möglichen Alternativen wählen (siehe Tabelle). Im Rahmen der IAB-Bildung hat der Unternehmer das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dem Finanzamt mitzuteilen. In der Praxis hat es sich als vorteilhaft erwiesen, wenn der Unternehmer bei Nachfragen seine Investitionsabsicht mit Angeboten, Prospekten oder im Rahmen eines Businessplans glaubhaft machen kann. Wird das Wirtschaftsgut nicht innerhalb von drei Jahren angeschafft oder die Investitionsabsicht aufgegeben, dann ist der im Jahr der IAB-Bildung geminderte Gewinn rückwirkend entsprechend zu erhöhen. In der Praxis ist dem Finanzamt mitzuteilen, dass keine Investition erfolgte. Es erlässt dann einen geänderten Bescheid mit den entsprechenden Nachzahlungen inklusive der bis dahin gesetzlich entstandenen Zinsen.
PRAXISTIPP:
Sprechen Sie Ihre Investitionsabsicht mit Ihrem Steuerberater frühzeitig durch und lassen Sie sich alle für Sie möglichen Alternativen vorrechnen, damit Sie über alle Chancen und Risiken informiert sind und die für Sie günstigste Variante wählen können.
Autorin: Kathrin Witschel, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz, kathrin.witschel@ecovis.com
http://www.ecovis.com/...