Hintergrund für die Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das Gericht stufte die bisherige Verzinsung mit 0,5 Prozent je Kalendermonat, was einem Jahreszins von sechs Prozent entspricht, als verfassungswidrig ein und forderte eine gesetzliche Neuregelung ab dem 01.01.2019.
Welche Regeln für Steuerzinsen jetzt gelten
- Der alte Zinssatz von sechs Prozent gilt nur noch für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018.
- Der Zinssatz für Zinsen beträgt laut geänderter Abgabenordnung (AO), Paragraph 233a, für Zeiträume ab dem 01.01.2019, also rückwirkend, 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr.
- Die Angemessenheit der Zinssätze ist alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
Die Neuregelungen beziehen sich nur und ausschließlich auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Ausdrücklich nicht neu gefasst sind andere Steuerzinsen, etwa
- Stundungszinsen nach Paragraph 234 AO,
- Hinterziehungszinsen nach Paragraph 235 AO sowie
- Aussetzungszinsen nach Paragraph 237 AO.
Was erwartet Unternehmen?
Die Finanzämter haben nach der Entscheidung des BVerfG vorerst keine Zinsen für Zeiträume ab 2019 mehr festgesetzt. „Betroffene Unternehmen müssen jetzt mit Zinsbescheiden rechnen, da die Finanzämter nun die entsprechende Rechtsgrundlage haben“, sagt Ecovis-Steuerberater Torsten Sonnenberg in Halle/Saale. „Die Bescheide sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob alles korrekt ist, oder ob sich Ihr Finanzamt vielleicht verrechnet hat.“