Eine Alternative zu familieninternen Lösungen oder dem Unternehmensverkauf bieten Stiftungen. Solche Einrichtungen müssen nicht zwangsläufig auf gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ausgerichtet sein. „Familienstiftungen etwa werden mit dem Ziel ins Leben gerufen, eine oder mehrere Familien wirtschaftlich abzusichern und vorhandenes Vermögen vor Zerschlagung durch kommende Generationen zu sichern“, sagt Steuerberater Wilhelm Kollenbroich. Sie sind sowohl – durch ausdrückliche Maßgaben in der Stiftungssatzung – mit als auch ohne unmittelbaren Einfluss auf das Unternehmen gestaltbar. Die Familienmitglieder können als sogenannte Destinatäre Leistungen aus dem Stiftungsvermögen und den Stiftungserträgen empfangen.
Einen anderen Schwerpunkt hat die Unternehmensstiftung. „Sie kann die Entwicklung des Unternehmens unmittelbar beeinflussen und hat dabei vor allem dessen Fortbestand zum Ziel“, so Steuerberaterin Monika Deckwerth. Für beide Fälle gilt: Es gibt keine Gesellschaft er, sondern nur Begünstigte. Damit kann es auch nicht zu einem Anteilsverkauf kommen, der die Struktur des Vermögens verändern würde. „Es sind privatrechtliche Stiftungen und sie gehören nur sich selbst“, erläutert Kollenbroich. Familienmitglieder haben über die festgelegten Leistungen hinaus – ebenso wie auch Gläubiger begünstigter Familienmitglieder – keinen Zugriff auf das Stiftungsvermögen.
Das Familienvermögen schützen
Voraussetzung für die Errichtung ist das Stiftungsgeschäft. Diese Willenserklärung enthält Aussagen zum eingebrachten Vermögen sowie zum Stiftungszweck. Bei der Familienstiftung etwa wird darin auch festgelegt, wer in welchem Umfang begünstigt wird. Erbschaftsteuerrechtlich ist eine Familienstiftung dann gegeben, wenn zu mehr als der Hälfte eine oder mehrere Familien bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Das heißt, dass an sie Zahlungen während des Bestehens und bei Auflösung der Stiftung gehen. Liegt diese Berechtigung über 25 und bis 50 Prozent, ist ein wesentliches Familieninteresse Voraussetzung für eine Familienstiftung. Nach der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde wird das Vermögen in die Stiftung übertragen. Es soll in einem geschlossenen Kreislauf erhalten bleiben, den Unterhalt der Familie sichern und nicht etwa durch Erbstreitigkeiten zerstört werden. Angehörige können aber nach dem Tod des Stifters Pflichtteilergänzungsansprüche gegenüber der Stiftung geltend machen.
Da die Familie außerhalb der festgelegten Leistungen keinen Zugriff auf das Stiftungsvermögen hat, sind auch die darin enthaltenen Unternehmensteile entsprechend sicher. Die Stiftung sichert das Vermögen darüber hinaus vor dem Zugriff von Gläubigern. Der Fiskus macht jedoch in mehrfacher Hinsicht Ansprüche geltend. Das zu versteuernde Einkommen der Familienstiftung (ohne Gewerbebetrieb) unterliegt einer 15prozentigen Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag darauf. Auf die von den Destinatären empfangenen Leistungen erhebt der Fiskus die Abgeltungsteuer. Im Bereich der Erbschaft und Schenkungsteuer kann die günstige Steuerklasse I genutzt werden. Da eine Familienstiftung langfristig angelegt ist, können durch Änderungen im Steuerrecht jedoch Nachteile entstehen. „Das gilt insbesondere mit Blick auf die alle 30 Jahre anfallende Erbersatzsteuer“, sagt Peter Knop, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Diese pauschale Steuer fingiert die Vermögensübergabe an die nächste Generation, die bei natürlichen Personen spätestens durch den Todesfall erfolgt. Der Vorteil bei der Familienstiftung: Der genau fest gelegte Zeitrahmen von 30 Jahren ermöglicht die Planung der für die Erbersatzsteuer erforderlichen Liquidität.
Die Zukunft des Unternehmens sichern
Steht der Fortbestand des Unternehmens im Vordergrund, so kommt die Errichtung einer Unternehmensstiftung infrage. Sie kann die Geschäftsführung und Haftung selbst übernehmen, aber auch als Haupt oder Alleingesellschafter die Geschicke des Unternehmens lenken. „Die bei der Familienstiftung gewährten schenkungsteuerlichen Erleichterungen in Form der günstigen Freibeträge und Steuerklasse gibt es hier nicht“, erklärt Monika Deckwerth. Ein großer Vorteil aber liegt darin, dass keine Erbersatzsteuer erhoben wird. Das in der Firma gebundene Vermögen steht nur dann für die Versorgung der Familie zur Verfügung, wenn die Unternehmensstiftung als Familienstiftung ausgestaltet ist. Andernfalls steht ausschließlich die Zukunft des Betriebs im Vordergrund.
Aus diesem Grund hat sich Jörg Erler, Gründer der erfal GmbH & Co. KG im vogtländischen Falkenstein, entschieden, den von ihm gegründeten Komplettanbieter für den Raumausstattungsfachhandel in eine Unternehmensstiftung. „Als Stiftungsvorstand und jetzt angestellter Geschäftsführer stehe ich mit meinem Knowhow weiter zur Verfügung. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass sich das Unternehmen auch in Zukunft gesund und ohne Streitigkeiten weiterentwickeln kann“, sagt Erler. Bei dieser Lösung gibt es keine Gesellschafter, die durch den Verkauf ihrer Anteile das Unternehmen gefährden könnten. Ebenso entfallen finanzielle Belastungen, die durch die Erbschaftsteuer bei Tod des Mitglieds einer Erbengemeinschaft entstehen würden. „Das Beispiel zeigt, was mit einer Stiftung alles möglich ist und wie sich damit die individuellen Wünsche des Stifters umsetzen lassen“, erklärt Peter Knop. Allzu oft wird man eine solche Lösung in Deutschland zwar nicht finden, weil häufig die persönlichen Interessen der Familie höher eingeschätzt und dann etwa über eine Familienstiftung umgesetzt werden.
Vor- und Nachteile genau abwägen
So kann eine Stiftung den Fortbestand des Unternehmens und/oder des Familienvermögens sichern. Andererseits ist das eingebrachte Vermögen der freien Verfügung entzogen. Der vom Stifter formulierte Wille kann von den folgenden Generationen nur schwer geändert werden. Es besteht aber auch die Gefahr, dass unflexible Vorgaben die Handlungsfähigkeit der Verantwortlichen nachteilig einschränken.