Bisher waren Selbstanzeigen dann nicht mehr möglich, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erscheint. Nun gilt als maßgeblicher Zeitpunkt bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, also wenn das Finanzamt dem Steuerpflichtigen schriftlich mitteilt, dass es eine Betriebsprüfung durchführen wird. „Diese Regelung führt häufig zu Unsicherheiten beim Steuerpflichtigen über die Frage, wann oder gegenüber wem die Bekanntgabe zu erfolgen hat“, so Vogel. Kündigt der Betriebsprüfer seinen Besuch nur telefonisch an, ist eine Selbstanzeige noch möglich. Als Bekanntgabe gilt erst die Zustellung der schriftlichen Prüfungsanordnung.
Neue Marke: 50.000 Euro
Eine weitere Verschärfung ist die neue Grenze von 50.000 Euro. Liegt der jährliche Hinterziehungsbetrag pro Steuerart darüber, muss der Steuerpflichtige außer der nacherhobenen Steuer und den hierzu fälligen Zinsen (von sechs Prozent im Jahr) einen zusätzlichen „Strafbetrag“ in Höhe von fünf Prozent der hinterzogenen Steuern zahlen. „Diese Abgrenzung ist in der Praxis jedoch gar nicht so leicht“, sagt Sebastian Knarse, Rechtsanwalt bei Ecovis, denn die Schwierigkeit liegt häufig bei der exakten Festlegung des Steuerbetrags. „Die Selbstanzeige muss sich nur auf den strafrechtlich nicht verjährten Zeitraum erstrecken“, so Knarse.
Das wurde komplizierter, seit der Gesetzgeber 2008 die Verjährungsfristen für einzelne besonders schwere Fälle von fünf auf zehn Jahre heraufsetzte. „Lässt sich der Betrag der hinterzogenen Steuern nicht eindeutig bestimmen, rate ich zu einer Selbstschätzung“, meint Knarse. Dabei ist entscheidend, dass die geschätzte Besteuerungsgrundlage eher zu hoch als zu niedrig angegeben wird, denn nur dann ist die Selbstanzeige wirksam und strafbefreiend. „Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige über ausreichende Mittel verfügt, um die Nachzahlungen zu leisten“, weiß der Ecovis-Rechtsanwalt.
Selbstanzeige nur vom Profi
Um die Strafbefreiung nicht zu gefährden, sollte die Selbstanzeige nie im Alleingang angefertigt werden. In Berufen mit hoher Vertrauenswürdigkeit kann eine Verurteilung die gesamte Existenz gefährden. Mithilfe eines Steuerberaters kann man aber auch vermeintlich verfahrene Situationen retten. Gleiches gilt, wenn Unsicherheiten darüber bestehen, ob und welche Einkünfte steuerpflichtig sind: „Daher ist es sinnvoll, dass neben dem Rechtsanwalt auch ein Steuerberater hinzugezogen wird, der steuerlich komplexe Sachverhalte wie Auslandsaktivitäten überprüfen kann“, rät Knarse.
Worüber wir reden sollten
• Sind Sie sicher, dass Sie alle ihre Erträge ordnungsgemäß versteuert haben?
• Wie muss gegebenenfalls eine Selbstanzeige gestaltet sein, um strafbefreiend zu wirken?
• Was kostet mich eine Selbstanzeige?
• Sind ausreichend Mittel vorhanden, um die Nachzahlungen zu leisten?
• Nach dem neuen Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz, das ab 2013 gelten soll, müssen Schweizer Banken für Kapitalerträge auf Schwarzgeld deutscher Steuerbürger Abgeltungsteuer nach Deutschland abführen. Zudem sollen solche Erträge rückwirkend bis zum Jahr 2000 anonym versteuert werden. Wie soll ich mich verhalten? Soll ich trotzdem Selbstanzeige erstatten?
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