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Strafverfahren

Tückisches Terrain für Ärzte

(PresseBox) (Berlin, )
Berlin, 23.03.2012: Wenn Kassenärztliche Vereinigungen (KV) Falschabrechnungen feststellen, ist es in bestimmten Fällen nur noch ein kleiner Schritt, bis Strafanzeige erstattet wird.

Dies passiert schneller, als Arzt denkt. Und weit häufiger als vermutet. Dann ist guter Rat teuer, aber sehr wichtig. Denn wenn der Arzt nicht weiß, wie er sich richtig verhalten soll und womöglich auch rechtlich falsch beraten ist, droht schlimmstenfalls nicht nur eine Geld- oder gar Gefängnisstrafe, sondern auch berufsrechtliche Konsequenzen bis zum Verlust der existenzsichernden Approbation. Bereits zu Beginn der polizeilichen Ermittlungen ist es daher wichtig, die Weichen richtig zu stellen. Nicht jeder Strafverteidiger ist auch ein guter Medizinstrafrechtler.

Wenn der Verdacht besteht, dass ein Arzt eine Straftat begangen hat, wird eine Durchsuchung in der Praxis erfolgen. Es werden vor allem Krankenblätter, -geschichten und -unterlagen, ärztliche Karteikarten, Terminkalender und Abrechnungsunterlagen beschlagnahmt. Sollte eine Durchsuchung durchgeführt werden, empfiehlt sich dringend, umgehend einen Verteidiger hinzuzuziehen, da diese häufig in der durchgeführten Form bereits nicht berechtigt ist. Die meist verhängte Telefonsperre ist nicht zulässig, insbesondere der Kontakt mit einem Anwalt darf nicht verboten werden.

Patientenunterlagen nicht freiwillig herausgeben
Weiterhin ist zu beachten, dass patientenbezogene Informationen aufgrund des Berufsgeheimnisses grundsätzlich nicht ohne Einwilligung des Patienten herausgegeben werden dürfen. Ist jedoch der Arzt selbst einer Straftat verdächtig und handelt es sich um Unterlagen oder Gegenstände, die mit dieser Straftat in Verbindung stehen, so können diese dennoch beschlagnahmt werden. Wichtig ist hierbei jedoch, dass der Arzt diese Unterlagen zunächst nicht freiwillig herausgeben sollte, sondern erst nach Rücksprache mit seinem Verteidiger und nach Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses.

Dies liegt zwar zunächst auf der Hand, um den laufenden Praxisbetrieb so wenig wie möglich zu stören. Da die Patienten den Arzt hinsichtlich der Beschlagnahme in der Regel jedoch nicht von der Schweigepflicht entbunden haben, würde der Arzt mit einer freiwilligen Herausgabe dieser Unterlagen noch eine weitere Straftat begehen, nämlich eine Verletzung des Berufsgeheimnisses und damit auch eine Verletzung von Privatgeheimnissen seiner Patienten gemäß § 203 StGB. Bei ordnungsgemäß ergangenem Beschluss und konkreter Bezeichnung der Unterlagen sollten diese jedoch herausgegeben werden, um den zufälligen Fund von weiterem belastendem Material zu vermeiden.

Meist sollen auch Mitarbeiter oder andere Ärzte als Zeugen vernommen werden. Auch in diesem Fall ist es wichtig, zunächst einen Anwalt zu konsultieren, der prüfen kann, ob möglicherweise ein Zeugnisverweigerungsrecht vorliegt. Im laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren gibt es weitere Verhaltensregeln, die der Arzt beachten sollte. Hier ist es sehr wichtig, einen Strafverteidiger zu wählen, der Erfahrung in der Verteidigung von Ärzten hat, da sonst übliche Prozesstaktiken bei Verfahren gegen Ärzte häufig nach hinten losgehen.

Warnung vor Prozess-Deals
Damit erreicht man zwar vielleicht eine geringere Strafe im konkreten Verfahren, möglicherweise auch eine Überleitung in ein Strafbefehlsverfahren, das ohne Hauptverhandlung abläuft. Doch besteht zugleich die Gefahr, neue Ermittlungen, beispielsweise zunächst seitens der KVen, oder schlimmstenfalls den Verlust der Approbation zu provozieren. Ob der Verteidiger sämtliche Risiken für Ärzte abschätzen kann, zeigt sich auch, wenn es zu einem Strafprozess kommt. Gern wird nämlich versucht, mit Staatsanwaltschaft und Gericht einen „Deal“ auszuhandeln. Meist wird damit ein bestimmtes Strafmaß gegen Geständnis ausgehandelt. In der Sache zunächst durchaus viel versprechend, gerade bei Ärzten jedoch äußerst gefährlich. Diesen droht nämlich bei einem Geständnis auch der Entzug der Approbation. Ein Widerruf der Approbation erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Arzt als unwürdig oder unzuverlässig erwiesen hat. Aus einem Geständnis, mit dem ja ein strafbares Verhalten zugestanden wird, kann sich dies ableiten lassen. Wenn nun ein vollumfängliches Geständnis im Rahmen eines „Deals“ abgegeben wird, um ein geringeres Strafmaß zu erhalten oder die Überleitung ins Strafbefehlsverfahren zu erreichen, obwohl möglicherweise nicht alle Vorwürfe letztlich halt- und beweisbar wären, kann sich die Verwaltungsbehörde auf die zugestandenen Sachverhalte stützen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Verwaltungsgerichte in einem Approbationswiderrufsverfahren die tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl (und damit auch aus einem rechtskräftigen Urteil) nicht erneut
überprüfen müssen.

FAZIT:
Schon wenn gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, sollten Ärzte den Beistand eines medizinrechtlich erfahrenen Strafverteidigers suchen – und erst recht, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Nur so lassen sich existenzgefährdende Folgen abwenden.“

Gefährliche Prozesstaktik – ein Beispiel
In einem konkreten Fall hatte ein nicht auf Medizinstrafrecht spezialisierter Verteidiger versucht, das Verfahren dadurch zu verzögern, dass er den angeklagten Arzt durch Vorlage entsprechender Atteste über längere Zeit als verhandlungsunfähig darstellte. Die Taktik ging für dieses Verfahren zunächst auf, da der Schuldvorwurf gering genug war, um ins Strafbefehlsverfahren überzuleiten.

Nicht berücksichtigt hatte der Verteidiger jedoch, dass diese Atteste auch der KV bekannt wurden. Sie überprüfte infolge die Abrechnungen des Arztes für die attestierten Zeiträume und darüber hinaus und stellte fest, dass trotz angeblich schwerer Erkrankung, die ihn verhandlungsunfähig machte, weiter in normalem Umfang ärztliche Leistungen abgerechnet wurden. Ein Vertreter war weder angezeigt noch genehmigt worden. Es war jedoch bekannt, dass ein anderer Arzt in den Praxisräumen eine Privatpraxis betrieb. Die KV erstattete Anzeige wegen des Verdachts auf Abrechnungsbetrug, da die Vermutung bestand, die abgerechneten Leistungen wären durch den anderen, nicht kassenärztlich zugelassenen Arzt erbracht worden. Aufgrund der Anzeige wurde eine Durchsuchung in der Praxis durchgeführt, sämtliche Patienten wurden angeschrieben und mittels Fragebogen befragt, welcher Arzt sie wann behandelt hatte. Dies machte nicht nur den geplanten und fast unterschriftsreifen Praxisverkauf zunichte, sondern führte auch noch zu weiteren Verdachtsmomenten aufgrund von Aussagen der Patienten. Statt einer niedrigen Bewährungsstrafe steht nun zusätzlich eine Gefängnisstrafe im Raum.

Autorin: Melanie Neumann, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg, melanie.neumann@ecovis.com

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