Interessante Familien-KG
So lassen sich Einkünfte aus dem Unternehmen auf das Kind verlagern, etwa in Form einer festen monatlichen Zahlung oder stillen Beteiligung. Eine gesellschaftsrechtliche Einbindung in das Unternehmen eröffnet neben steuerlichen Vorteilen auch die Chance, den Nachwuchs frühzeitig an den Betrieb heranzuführen und auf eine spätere Übernahme vorzubereiten. Hierfür eignet sich besonders die Form der Familien-KG. Meist übernimmt ein Nichtunternehmer, etwa die Mutter, die Funktion als Vollhafter (Komplementär). Teilhafter (Kommanditisten) sind dann der Vater sowie die Kinder. Dabei müssen die anteiligen Einlagen nachweislich fließen und einbezahlt werden. Damit ist das Geld für die Kinder steuergünstig angelegt, bleibt jedoch der konkreten Verwertung durch sie vorerst entzogen. Wenn die Kinder volljährig sind, können die Eltern über ihr Stimmrecht nach wie vor das Unternehmen kontrollieren und verhindern, dass die Kinder allein bestimmen.
Angestellter Student
Eine weitere Gestaltungsvariante liegt darin, dass der Sohn oder die Tochter des Unternehmers studiert und gleichzeitig im elterlichen Betrieb angestellt wird. Ein Vorteil liegt hier in der Berufspraxis: Erfahrungen im Alltag eines Unternehmens zu sammeln ist immer ein wichtiger Entwicklungsschritt.
Eine dritte Variante ist die duale Ausbildung, in der Sohn oder Tochter eine Lehre im elterlichen Unternehmen absolviert und nebenher studiert. Doch dies birgt Risiken. So kann der Anspruch auf Kindergeld entfallen, auch wenn hierfür die Einkommensgrenze seit 2012 abgeschafft ist. Denn wer nach der ersten Berufsausbildung oder dem Erststudium (bereits nach dem Bachelorabschluss) eine weitere Ausbildung (etwa ein Masterstudium) anhängt, darf nur maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, um den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld nicht zu gefährden. Dazu kommt noch die mögliche Sozialversicherungspflicht, wobei es Unterschiede macht, ob die Eltern gesetzlich oder privat versichert sind.
Generell ist Voraussetzung einer steuerlichen Anerkennung, dass alles zivilrechtlich vereinbart ist. Auch die arbeitsrechtlichen Aspekte sind zu berücksichtigen. So muss der Anstellungsvertrag deutlich machen, in wessen Interesse – ob Arbeitgeber bzw. Eltern oder Arbeitnehmer bzw. Kind – die Ausbildung liegt und vor allem dass es sich nicht um eine Erstausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handelt. „Ecovis hat schon eine Vielzahl von Verträgen entworfen und Erfahrung gesammelt“, so Rechtsanwalt Thomas G.-E. Müller, „doch es kommt immer auf den Einzelfall an.“
Wo Sie nachlesen können
Eine erste Orientierung gibt die Broschüre „Jugend und Steuern“, in der Ecovis jungen Leuten und ihren Eltern die wichtigsten Fragen beantwortet. Sie steht unter www.ecovis.com/steuern-jugend für Sie zum Download bereit.