Was sind Stückzinsen?
Stückzinsen sind anteilige Zinseinnahmen, die den Verkaufspreis von festverzinslichen Wertpapieren erhöhen. Sie müssen als Kapitalerträge versteuert werden. Sie entstehen, wenn ein Wertpapier zwischen zwei Zinsterminen verkauft wird. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wurde auch der Wertpapierverkauf steuerpflichtig. Vereinnahmte Stückzinsen müssen seitdem nicht mehr aus dem Veräußerungserlös herausgerechnet werden. Für alle nach dem 31. Dezember 2008 gekauften Wertpapiere werden erhaltene Stückzinsen deshalb bei der späteren Veräußerung dem Verkaufserlös zugerechnet. Gezahlte Stückzinsen hingegen sind systemgerecht weiterhin negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Zahlungszeitpunkt.
Wenn nun der Steuerpflichtige von seiner Bank eine gegebenenfalls korrigierte Steuerbescheinigung für erhaltene Stückzinsen aus den Jahren 2009 oder 2010 erhalten hat, muss er diese unverzüglich an sein Finanzamt weiterleiten, um diese Stückzinsen nachträglich als Kapitaleinkünfte zu versteuern. „Ecovis bietet dafür ein Musterschreiben, das Anleger zusammen mit der Steuerbescheinigung so schnell wie möglich nach deren Erhalt an ihr Finanzamt schicken sollten“, erklärt Silke Hendrich, Ecovis-Steuerberaterin. Wer sich zu viel Zeit lässt, könnte sich der Steuerhinterziehung verdächtig machen.
„Das Finanzamt wird nach dem Erhalt der Steuerbescheinigung einen gegebenenfalls vorliegenden Steuerbescheid des Jahres 2009 korrigieren. Die Einkommensteuer erhöht sich und damit auch die daran ansetzende Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Auch für die Berechnung von Kindergeld und die Bemessungsgrundlagen für außergewöhnliche Belastungen und Spenden könnte dies Auswirkungen haben“, kommentiert Gunnar Sames, Steuerberater bei Ecovis.
Finanzgericht prüft Rechtmäßigkeit
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Steuerpflichtige Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Denn es ist durchaus umstritten, ob diese im Jahressteuergesetz 2010 getroffene Regelung – kein Bestandsschutz für Altpapiere und generelle Steuerpflicht auf vereinnahmte Stückzinsen – rechtmäßig ist. Das Finanzgericht Münster (Az. 2 K 3644/10 E) muss nun klären, ob es sich hierbei um eine klarstellende oder rückwirkende Norm handelt. Doch selbst wenn es eine rückwirkende Gesetzesänderung wäre, würden wohl nur die Stückzinsen für das Jahr 2009 steuerfrei sein. Denn die sogenann-te unechte Rückwirkung, die für das Jahr 2010 die Konsequenz wäre, wird vom Bundesverfassungsgericht als hinnehmbar erklärt.
Worüber wir reden sollten
Hat Ihre Bank Ihnen bis zum 30. April 2011 eine Steuerbescheinigung
für in den Jahren 2009 oder 2010 vereinnahmte Stückzinsen auf Wertpapiere, die Sie bis Ende 2008 angeschafft haben, zugeschickt?
Haben Sie mehrere Bankverbindungen mit Anlagekonten, sodass gegebenenfalls noch Steuerbescheinigungen ausstehen könnten?
Haben Sie Ihre bescheinigten Stückzinsen der Jahre 2009 und 2010 zeitnah nacherklärt?
Lohnt sich für Sie ein Einspruch gegen den aufgrund der eingereichten Bescheinigungen ergangenen Steuerbescheid?