Hintergrund: Versicherungsfreiheit von Rentnern
Rentnerinnen und Rentner, die eine Altersvollrente, also eine Rente in Höhe von 100 Prozent beziehen und die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind grundsätzlich versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Regelaltersgrenze erreichen Versicherte, die nach dem 1. Januar 1964 geboren wurden, mit dem 67. Lebensjahr. Für frühere Geburtsjahrgänge wurde die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 angehoben.
Versicherungsfreiheit bedeutet, dass Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen weiterhin den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag, der die Rente des Mitarbeitenden nicht erhöht. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass Arbeitgeber Altersrentner wegen ihrer Versicherungsfreiheit bei der Einstellung bevorzugen.
Berufstätiger Rentner beantragt höhere Rente wegen Arbeitgeberbeiträgen
In dem vor dem Landessozialgericht (LSG) Hessen verhandelten Fall bezog ein Rentner bereits seine Altersrente und übte zusätzlich eine Teilzeitbeschäftigung aus. Der Arbeitgeber zahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese führten aufgrund der Versicherungsfreiheit nicht zu einer Erhöhung der Rente. Der Versicherte sah hierin seine Grundrechte verletzt.
Das LSG Hessen sah das in seinem Urteil vom 23. April 2024 anders (L 2 R 36/23). Es stelle keinen Verstoß gegen das Verfassungsrecht dar, dass sich die Arbeitgeberbeiträge nicht rentenerhöhend auswirken.
Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Altersvollrente beziehen, sind versicherungsfrei. Wenn sie schriftlich auf die Versicherungsfreiheit verzichten, sind Beiträge sowohl vom Arbeitgeber als auch vom beschäftigten Rentner Beiträge zu zahlen. Hierdurch erhöht sich die Rente.
Wurde kein schriftlicher Verzicht abgegeben, muss nur der Arbeitgeber Beiträge zahlen. Diese werden keinem spezifischen Versicherungskonto zugeordnet und erhöhen die Rente des Beschäftigten daher nicht.
Da der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, Sozialversicherungssysteme so auszugestalten, dass die Geldleistungen in ihrer Höhe den Beiträgen entsprechen, ist dies verfassungskonform.
Zudem besteht aufgrund des Flexirentengesetzes seit 1. Januar 2017 die Möglichkeit, auf die Vollrente und somit auch auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Die Beiträge bei weiterer Beschäftigung wirken sich dann ebenfalls rentenerhöhend aus.
Bei Verzicht auf eine Vollrente muss die Teilrente mindestens zehn Prozent, höchstens 99,99 Prozent betragen. Das bedeutet, dass man lediglich auf 0,01 Prozent der Altersrente verzichten muss.
Der klagende Rentner hatte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Durch die alleinigen Arbeitgeberbeiträge erhöhte sich seine Rente somit nicht. „Eine allgemeine Handlungsempfehlung für Rentner können wir nicht aussprechen“, sagt Andreas Islinger, „dazu muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob zusätzlich Beitragszahlungen sinnvoll sind.“
Aufgrund der Komplexität und Individualität der Thematik, empfehlen wir die Beratung durch einen Rentenberater.