Der verhandelte Fall
Im entschiedenen Fall hatte eine Patientin ihren Arzt als Miterben eingesetzt. Nach ihrem Tod focht ein anderer Miterbe das Testament an. Nach den Bestimmungen der ärztlichen Berufsordnung hätte der Arzt nicht als Erbe eingesetzt werden dürfen, das Testament sei deswegen teilweise nichtig.
In der einschlägigen Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte in Hessen heißt es in Paragraph 32: Es ist Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patienten Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Das Nachlassgericht hat die Erbeinsetzung deswegen für nichtig gehalten.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Frankfurt als nächste Instanz war anderer Ansicht: Anders als zum Beispiel für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeheimen hat nicht der Gesetzgeber dieses Verbot erlassen, sondern die Landesärztekammer (Beschluss vom 3. Januar 2024, 21 W 91/23). Diese kann aber verbindliche Regelungen nur für Ärzte erlassen, nicht auch für Patientinnen und Patienten. Ein Verbot, den behandelnden Arzt als Erbe einzusetzen, wäre ein unangemessener Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit und deswegen unzulässig.
Die Entscheidung ist noch nicht endgültig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
„Das Urteil schützt die freie Willensentscheidung des Patienten“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München. „Eine Einflussnahme auf diesen Willen durch den Behandler verbietet sich natürlich von selbst.“