Neben den Standardlösungen, Zupacht von Flächen und Betriebsteilungen, steht mit der Tierhaltungskooperation im Sinne des Paragraphen 51a Bewertungsgesetz eine dritte Lösung für die Kapazitätsausweitung zur Verfügung. Welcher Weg im Einzelnen beschritten wird, hängt natürlich von den einzelbetrieblichen Strukturen, von den regionalen Gegebenheiten und der familiären Situation ab.
Eine Tierhaltungskooperation, also eine Gesellschaft oder Gemeinschaft, die gemeinschaftlich Tierzucht und Tierhaltung betreibt, führt steuerlich auch zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllt werden. Kernpunkt der Tierhaltungskooperation ist, dass die Gesellschafter auf die Kooperation Vieheinheiten übertragen, ohne dass die Gesellschaft selbst über eine ausreichende Futtergrundlage und damit landwirtschaftliche Flächen verfügen muss. Diese Kooperation kann auch die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden.
Um eine Tierhaltungskooperation zu errichten, müssen ausnahmslos alle Gesellschafter folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
• Sie müssen Inhaber oder Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs sein und nicht Verpächter.
• Sie müssen hauptberuflicher Land- und Forstwirt sein. Als solcher gilt, wer eine betriebliche Arbeitszeit von mindestens 0,5 Arbeitskräften erbringt. Damit scheiden Nebenerwerbslandwirte aus. Für die Prüfung der Hauptberuflichkeit ist die in und für die Kooperation ausgeübte Tätigkeit mit in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Bei Landwirten, die auch gewerblich tätig werden, zum Beispiel mit einer Biogasanlage oder als Dienstleister, ist das zu prüfen.
• Sie müssen Landwirt im Sinn des Paragraphen 1 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) sein. Jeder Gesellschafter muss Mitglied der landwirtschaftlichen Alterskasse sein, wobei eine Befreiung von der Beitragszahlung unschädlich ist. Nachzuweisen ist dies durch eine entsprechende Bescheinigung.
• Sie müssen Vieheinheiten übertragen. Jeder Gesellschafter muss auf die Kooperation ganz oder teilweise Vieheinheiten übertragen. Das Verhältnis untereinander ist unerheblich.
Neben den persönlichen Voraussetzungen ist zu beachten, dass die Anzahl der von der Kooperation im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten die Grenzen nicht nachhaltig übersteigt. So kann die Viehhaltungskooperation selbst nicht mehr Einheiten halten, als die Gesellschafter auf die Kooperation übertragen haben und als die Flächenausstattung aller Gesellschafter ermöglicht. Hierzu sollte man wissen, dass sich ein Landwirt auch an verschiedenen Tierhaltungsgemeinschaften beteiligen kann. Die Betriebe der Gesellschafter dürfen allerdings nicht mehr als 40 Kilometer (Luftlinie) von der Produktionsstätte der Tierhaltungsgemeinschaft entfernt liegen.
Als Rechtsform für eine Tierhaltungskooperation kommen neben Genossenschaften und Vereinen auch Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG infrage. Da in der Praxis häufig Kooperationen zwischen einem viehstarken Betrieb als Motor der Kooperation und einem viehlosen Betrieb geschlossen werden und damit die Entscheidungskompetenz und Haftung beim Viehwirt liegen werden, kommt die Gründung einer KG diesem Ziel am nächsten.
Fazit
Viele Wege führen zum Ziel, aber nur wenn alle Wege bekannt sind, kann auch der richtige Weg eingeschlagen werden. Der Ausbau der Tierhaltung sollte daher auf alle denkbaren Varianten hin geprüft werden. Hier sollte auch über eine Tierhaltungskooperation nachgedacht werden.