Da der IAB auf den konkreten Betrieb bezogen ist, ist eine Rücklagenbildung dann nicht mehr zulässig, wenn die Vornahme der vom Betriebsinhaber am Bilanzstichtag geplanten Investition im Zeitpunkt der Bildung – also bei Aufstellung der Bilanz und deren Einreichung beim Finanzamt – wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht mehr durchführbar ist. Gleiches gilt, wenn der Landwirt im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bereits den Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe gefasst hatte.
Problemfall Realteilung gelöst
Zu den Problemfällen gehören auch Sachverhalte, wie etwa die Einbringung von Betrieben in Personengesellschaften oder die Realteilung von Personengesellschaften. Den Fall der Realteilung einer Personengesellschaft hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) abgearbeitet. Auch hier wollte das Finanzamt den Abzug versagen, weil die letzte Bilanz der Personengesellschaft mit dem Abzugsbetrag erst dann beim Finanzamt eingereicht wurde, als diese nicht mehr bestand, sondern durch Realteilung an deren Stelle zwei Einzelunternehmen traten.
Die Finanzrichter genehmigten den IAB, weil anders als bei einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung zwischen den verschiedenen dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Betriebsvermögen kraft Gesetzes eine rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität besteht. Anders sieht es in Einbringungsfällen aus. Bringt der Landwirt seinen Betrieb zwischen Bilanzstichtag und Abgabe der Steuererklärung in eine Personengesellschaft ein, zum Beispiel eine Eltern-Kind-GbR, ist leider noch nicht abschließend geklärt, ob dies Stress für einen gebildeten IAB auslöst. Zur Frage der buchwertverknüpften Betriebsübertragung sind derzeit zwei Verfahren anhängig. Klar ist hier nur der Fall der Einbringung eines Betriebs in eine GmbH, der für den IAB eindeutig schädlich ist.
Im Schätzungsfall zulässig
Lässt sich der Landwirt schätzen und reicht er seine Steuererklärungen erst im Einspruchsverfahren nach, lässt das Finanzamt keinen IAB mehr zu. Zu Unrecht, wie jetzt die obersten Finanzrichter in München befunden haben. Die erstmalige Bildung eines IAB ist auch im Einspruchsverfahren gegen den Schätzungsbescheid zulässig. Denn die Kundgabe der Investitionsabsicht kann und muss nur in der Steuererklärung bzw. in der beigefügten Gewinnermittlung durch Geltendmachung des IAB erfolgen, was aber auch noch dann möglich und zulässig ist, wenn die Steuererklärung nicht im zeitlichen Rahmen der gesetzlichen Abgabefrist, sondern erst im Einspruchsverfahren gegen den Schätzungsbescheid beim Finanzamt eingereicht wird.
Noch nicht geklärt ist der Fall, wenn ein Landwirt den Kauf einer Maschine plant, die in verschiedenen Betrieben Verwendung finden soll. Typischer Fall ist hier der Landwirt mit danebenstehenden Lohnunternehmen. Soll der Schlepper oder Mähdrescher sowohl in der Landwirtschaft als auch im Gewerbe laufen, verweigert derzeit das Finanzamt den IAB. Auch hier muss der BFH als letzte Instanz noch tätig werden. Bis dahin gilt: Maschine kaufen und nur in einem Betrieb verwenden, bis die Behaltefrist abgelaufen ist oder die Finanzrichter positiv für die Landwirte geurteilt haben.
Fazit:
Der IAB unterstützt betriebliche Investitionen – aber nur dann, wenn sie auch von der Finanzverwaltung zugelassen werden. Um Probleme zu vermeiden, sollten Betriebsinhaber rechtzeitig Rat einholen, wenn sie Investitionen planen oder tätigen.
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