Steuerfrei ist in der Land- und Forstwirtschaft das Halten von Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen und bestimmten Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, zur Beförderung von Milch etc. oder von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwendet werden.
Auf die Verwendung kommt’s an
Die Kfz-Steuerbefreiung setzt damit voraus, dass der Landwirt nicht nur ein begünstigtes Fahrzeug hält, sondern dieses auch entsprechend verwendet. Die Befreiung gilt demnach ausschließlich für Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhänger, die für die gesetzlich definierten Zwecke eingesetzt werden. Andere Fahrzeuge scheiden damit ebenso aus der Steuerbefreiung aus wie Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge oder Anhänger, die aber nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
Eine Zugmaschine ist nach ihrer Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern bestimmt. In der Regel handelt es sich um Serienfahrzeuge, die bereits in der Konzeption des Herstellers als landwirtschaftliche Zugmaschinen definiert sind, wie dies vor allem Schlepper und Traktoren etc. sind. Ist ein Fahrzeug vom Hersteller serienmäßig nach Konzeption und Bauart als Pkw konzipiert, reicht auch eine Umrüstung, die eine Verwendung als Zugwagen verbessert, nicht aus. Auf die verkehrsrechtliche Einstufung als „Zugmaschine“ kommt es nicht an. Das Vorhandensein einer Anhängerkupplung zum Ziehen von Lasten ist kein Kriterium zur Einstufung als Zugmaschine, wenn das Fahrzeug weiterhin zur Personenbeförderung geeignet ist.
Nicht immer steuerfrei
Als Sonderfahrzeug wird ein Fahrzeug anerkannt, das aufgrund seiner Bauart und der besonderen, mit ihm fest verbundenen Einrichtungen nur für land- und forstwirtschaftliche Verwendungszwecke geeignet und bestimmt ist. Auch Anhänger können Sonderfahrzeuge sein. Ein Sonderfahrzeug muss damit primär für seine Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hergerichtet sein und andererseits praktischerweise nur für diese Verwendung geeignet sein (zum Beispiel Vollernter). Spezialfahrzeuge, die nach ihrer Zweckbestimmung auch außerhalb der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden können, sind nicht begünstigt (beispielsweise ein selbstfahrender Futtermischwagen, der grundsätzlich auch in einer flächenlosen gewerblichen Tierhaltung einsetzbar ist, oder ein Spezialtransporter für Kartoffeln). Ob ein Sonderfahrzeug vorliegt, entscheidet regelmäßig das zuständige Finanzministerium.
Anhänger sind nur begünstigt, wenn sie hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen mitgeführt werden. Fahrten von Anhängern hinter Lkws oder Pkws dagegen sind nicht begünstigt, selbst wenn die Fahrten ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Dabei zählen zur Land- und Forstwirtschaft natürlich auch der Weinbau und Gartenbaubetriebe, die Binnenfischerei, Imkerei, Wanderschäferei und Weihnachtsbaumkulturen. Auch Liebhabereibetriebe sind begünstigt. Eine Biogasanlage ist aber nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts kein begünstigter Betrieb, wenn der Landwirt nahezu seine gesamte ihm zur Verfügung stehende landwirtschaftliche Nutzfläche zur Erzeugung von Futter für seine Biogasanlage verwendet. Dieses Urteil liegt aber dem Bundesfinanzhof zur Überprüfung vor; hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Nutzung im eigenen Betrieb
Eine begünstigte Verwendung im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist stets gegeben, wenn der Landwirt sein begünstigtes Fahrzeug im Rahmen seines eigenen Betriebs verwendet. Auch die Überlassung an einen anderen Landwirt zur Verwendung in dessen landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht schädlich. Steuerfrei ist auch, wenn der Landwirt Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle (wie Konservenfabrik, Großmarkt etc.) zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb befördert. Eine Verwendung „wie ein Landwirt“ reicht aber nicht aus.
Fährt der Landwirt mit einer Zugmaschine zu einer rein landwirtschaftlichen Ausstellung, ist dies begünstigt, fährt er dagegen mit dem Schlepper auf den Jahrmarkt, ist die Steuerbefreiung weg. Fahrten zu Familienbesuchen oder Haushaltseinkäufe wären ebenso schädlich. Die Teilnahme an einem Schlepperpreispflügen ist aber unschädlich, ebenso unschädlich ist für Zugmaschinen mit nicht mehr als 60 Stundenkilometern, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen, zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen verwendet werden.
Neben den typischen landwirtschaftlichen Arbeiten wie Pflügen, Dreschen, Mähen sind auch weitere Lohnarbeiten aller Art begünstigt, soweit sie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausgeführt werden. So kommen auch Lohnunternehmer, die ausschließlich für Landwirte tätig werden, in den Genuss der Kfz-Steuerbefreiung. Beförderungen sind nur begünstigt, wenn sie entweder in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Es kommt dabei auf die vertraglichen Grundlagen bei den Beförderungsleistungen an.
Fazit:
Fallen die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung eines Fahrzeugs weg, so hat der Landwirt dies dem Finanzamt anzuzeigen. Bei einer vorübergehenden schädlichen Verwendung dauert die Kfz-Steuerpflicht so lange, wie die zweckfremde Verwendung andauert, mindestens jedoch einen Monat. Damit muss der Landwirt auch dann für einen Monat die Kfz-Steuer bezahlen, wenn er nur an einem einzigen Tag eine einzige schädliche Fahrt durchgeführt hat.