Hintergrund
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. April 2022 beträgt der Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln sieben Prozent. Der ermäßigte Steuersatz findet für Sägerestholz sowie Waldhackschnitzel Anwendung, die zum Verbrennen geeignet sind. Bisher wurden diese mit 19 Prozent besteuert.
Anwendung des Urteils
Im Schreiben vom 4. April 2023 reagierte das Bundesfinanzministerium (BMF) auf die Rechtsprechung und stellte klar, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Steuersatz von sieben Prozent in Anspruch nehmen zu können.
„Ergibt sich aus der Verpackungsweise oder der Abgabemenge beim Verkauf, dass die Holzhackschnitzel tatsächlich zum Verbrennen bestimmt sind, ist mit sieben Prozent zu versteuern“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Claudia Lobmeier aus Vilshofen. „Eine Verbrennung findet beispielsweise dann nicht statt, wenn die Hackschnitzel als Bodenbelag für Spielplätze, in Reithallen oder im Gartenbau genutzt werden“. Dann ist ein Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden, was einen höheren Brutto-Verkaufspreis verursacht.
Das BMF schuf zur Vereinfachung der Besteuerung eine Nichtbeanstandungsregelung für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt wurden. Leistende Unternehmer können sich so auf den Regelsteuersatz von 19 Prozent berufen und diesen statt des ermäßigten Steuersatzes anwenden. Für Endverbraucher, die Vorsteuersteuerbeträge nicht abziehen können, verursacht dies jedoch höheren Abnahmepreise.
Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
In einem weiteren Schreiben des BMF vom 29. September 2023 wurde die Nichtbeanstandung nun bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
„Werden Hackschnitzel vor dem 1. Januar 2024 geliefert, kann mit 19 Prozent besteuert werden, auch wenn diese zum Verbrennen bestimmt sind“, sagt Lobmeier.
Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!