Seiner Argumentation, der Verkauf stelle einen Hilfsumsatz dar, der der landwirtschaftlichen Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen unterliege, folgten die Richter nicht. Auch der von der Finanzverwaltung angerufene Bundesfinanzhof (BFH) sah zunächst keine pauschalierungsfähigen Hilfsumsätze. Denn begünstigte Hilfsumsätze sind nur solche Umsätze, die die übrigen Umsätze des landwirtschaftlichen Betriebs unterstützen sowie abrunden und durch die übrigen Umsätze veranlasst sind. Diese Voraussetzungen sehen die Münchner Finanzrichter bei der Veräußerung von Zahlungsansprüchen als nicht erfüllt an. Denn Zahlungsansprüche haben nach Meinung des Gerichts keinen Bezug auf bestimmte landwirtschaftliche Flächen oder bestimmte landwirtschaftliche Nutzungen, sondern sind als Betriebsprämie eine Beihilfe und damit eine Gegenleistung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Landwirts.
Kein steuerfreier Umsatz
Einen steuerfreien Umsatz als Geschäft mit Forderungen sieht der BFH ebenfalls nicht. Diese Steuerbefreiung gilt nach neuer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur für Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, also für die Finanzgeschäfte von Banken oder vergleichbaren Einrichtungen. Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen durch einen Landwirt gehört nicht dazu, da zum Anspruch auf Betriebsprämie der Landwirt beispielsweise über eine beihilfefähige Fläche verfügen sowie eine Reihe von Auflagen erfüllen muss, so die Richter. Die Veräußerung eines Zahlungsanspruchs ist daher nicht von der Mehrwertsteuer befreit. Neben dem aktuell entschiedenen Fall der Veräußerung von Zahlungsansprüchen ohne Fläche muss davon ausgegangen werden, dass sowohl die Fälle der Veräußerung von beihilfefähiger landwirtschaftlicher Fläche mit Zahlungsansprüchen als auch die Verpachtung von Zahlungsansprüchen nicht anders zu beurteilen sind.
Neue Bagatellgrenze
Hat ein pauschalierender Landwirt damit Betriebseinnahmen, die der Regelbesteuerung unterliegen, kann er ab 2011 eine neue umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung in Anspruch nehmen. Für mit sieben Prozent oder 19 Prozent steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen im Rahmen seines Betriebs wird die eigentlich anfallende Mehrwertsteuer nicht eingefordert, wenn diese Einnahmen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 4.000 Euro brutto betragen. Als Bagatellfall können solche Einnahmen aus Vereinfachungsgründen der Pauschalierung unterworfen werden und der Landwirt muss die Einnahmen nicht mit dem Finanzamt teilen. Auch Erlöse aus der Veräußerung von Zahlungsansprüchen können ein solcher Bagatellfall sein. Die Betragsprüfung von 4.000 Euro erfolgt zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahrs, sodass der Landwirt für das ganze Jahr Rechtssicherheit hat, wenn er nicht bereits von Anfang an mit höheren Einnahmen rechnet. Diese neue Bagatellregelung gilt aber nur für Landwirte, die ansonsten keine Umsatzsteuererklärungen abgeben und Umsatzsteuern bezahlen.
Fazit
Einnahmen aus der Veräußerung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen sind mit 19 Prozent voll umsatzsteuerpflichtig. Hat der Landwirt aber ansonsten keine Regelbesteuerungsumsätze, kann er hierfür die Bagatellregelung für Pauschalierer in Anspruch nehmen und die Mehrwertsteuer von dann 10,7 Prozent behalten.